Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine reduzierte Regelarbeitszeit aufgrund eines Ausnahmezustands. Mit diesem Instrument soll eine temporäre wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten erreicht werden ohne die Anzahl der Arbeitsplätze zu reduzieren. Gemäß den §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen vorübergehend für die ausgefallene Arbeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer normativen oder einzelvertraglichen Grundlage.

BAT, MTArb und BMT-G sahen Kurzarbeit nach Maßgabe der Anlage 5 bzw. 14 vor (vgl. § 15 Abs. 5 BAT, § 14 Abs. 7 BMT-G, § 15 Abs. 5 MTArb). Die Tarifvertragsparteien konnten sich jedoch nicht auf diese Anlagen einigen, deshalb waren die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausschlaggebend. Doch auch aus diesen Regelungen lässt sich die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit im öffentlichen Dienst nicht ableiten. Auch für den Bereich des BAT-O gilt nichts Anderes. In § 15 Abs. 5 BAT-O war zwar die Einführung von Kurzarbeit vorgesehen, die Tarifnorm ist jedoch laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1994 zu unbestimmt, da diese keine Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit vorsieht. Im TVöD / TV-L findet der Begriff der Kurzarbeit keine Erwähnung.

Das Kündigungsschutzgesetz ermöglicht zwar die Einführung von Kurzarbeit, jedoch nur, wenn konkrete Voraussetzungen vorliegen. Danach muss der Arbeitgeber gezwungen sein, Massenentlassungen vorzunehmen und er darf nicht in der Lage sein, eine Beschäftigung im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Dies ist im öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt insbesondere, wenn durch Tarifvertrag – wie in einigen Bundesländern geschehen – betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind.

Aufgrund der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie wurden im Bereich des öffentlichen Dienstes im Jahr 2020 verschiedene Tarifverträge abgeschlossen, die die Einführung von Kurzarbeit in den vom jeweiligen Geltungsbereich betroffenen Bereichen ermöglichen und die bis zum Ende des Jahres 2021 gelten. Im kommunalen Bereich wurde der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vereinbart. Ein Anwendungstarifvertrag zum TV COVID wurde für den Bereich der AVH in Hamburg abgeschlossen. Darüber hinaus wurden in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen und Sachsen Tarifverträge zur Kurzarbeit an den staatlichen Theatern und Bühnen vereinbart. In diesen Tarifverträgen sind unter anderem die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit, deren Höchstdauer, die Aufstockung des Kurzarbeitergelds und der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen geregelt.

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