Betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Voraussetzung ist, dass dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers dauerhaft und endgültig wegfällt. Zu den betriebsbedingten Gründen zählen sowohl außerbetriebliche Gründe, wie beispielsweise ein Rückgang der Auftragslage, wie auch innerbetriebliche Gründe, beispielsweise Umstrukturierungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen.

Will der Arbeitgeber eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aussprechen, so muss er zunächst prüfen, ob kein anderer freier Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht, auf dem er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen kann. Ist dies nicht der Fall, so hat er bei der Kündigung gem. § 1 Abs. 3 KSchG die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten. In die Sozialauswahl sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, die vergleichbare Arbeitsplätze haben. Von diesen hat der Arbeitgeber demjenigen Arbeitnehmer vorrangig die Kündigung auszusprechen, der am wenigsten sozialschutzbedürftig ist. Entscheidende Kriterien für die Schutzbedürftigkeit sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie das Vorliegen einer Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber muss in die Sozialauswahl solche Arbeitnehmer nicht einbeziehen, an deren Weiterbeschäftigung er aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse hat. Dies können zum Beispiel besondere Fähigkeiten und Leistungen des jeweiligen Arbeitnehmers sein.

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