Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten oder zur Nachtzeit beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens acht Stunden und auf fünf Tage pro Woche begrenzt (§ 8 JArbSchG). Beträgt die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden steht dem jugendlichen Arbeitnehmer eine Pause von 60 Minuten zu. Samstagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Beschäftigung in Krankenanstalten oder Gaststätten. In diesen Fällen muss eine Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche erfolgen.

Vom JArbSchG ausgenommen sind lediglich geringfügig Beschäftigte, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter tätig werden.

 

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