Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 95 BBG)

Die Beurlaubung dient in Bereichen mit Bewerberüberhang der Einstellung von Arbeitssuchenden für die beurlaubte Person oder in Bereichen mit einem Stellenüberhang dem Stellenabbau.

Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung, die in einem Bereich mit einem außergewöhnlichen Bewerberüberhang tätig sind, können sich bis zu sechs Jahre (§ 95 Abs.1 Nr. 1 BBG) oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Ruhestand erstrecken muss (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BBG), beurlauben lassen. In Stellenabbaubereichen ist neben dem Antragserfordernis nur die Höchstdauer der Beurlaubung von 15 Jahren zu beachten (§ 95 Abs. 2 und 4 BBG). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Anspruch auf Besoldung besteht in dieser Zeit nicht.

Die Beurlaubung ist unabhängig vom Lebensalter möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.

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