Bund und Kommunen
Besteuerung der Alterseinkünfte
Nachgelagerte Besteuerung
Beamtinnen und Beamte leisten während ihrer aktiven Dienstzeit – anders als Angestellte – keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Versorgungsbezüge wurden deshalb bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes vollständig besteuert. Gesetzliche Renten unterlagen demgegenüber nur mit ihrem Ertragsanteil von rund 27 Prozent der Besteuerung. Für Versorgungsbezüge konnten insbesondere der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung erklärte das Bundesverfassungsgericht im März 2002 für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften grundlegend neu ordnete.
Zentrales Element dieser Neuregelung ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.
Bei gesetzlichen Renten, die spätestens im Dezember 2005 begannen, waren 50 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig. Für jeden neuen Rentnerjahrgang erhöhte sich der steuerpflichtige Anteil bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte; bei Rentenbeginn im Jahr 2020 betrug er damit 80 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 stieg er jeweils um einen Prozentpunkt, seit 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt pro Jahr. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 oder später ist die Rente grundsätzlich vollständig zu versteuern; die üblichen Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten bleiben unberührt. Ursprünglich war die vollständige Besteuerung bereits für 2040 vorgesehen. Aufgrund der vom Bundesfinanzhof festgestellten Gefahr einer Doppelbesteuerung wurde der Übergangszeitraum jedoch verlängert.
Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 ergeben sich beispielhaft folgende Werte:
Der Rentenfreibetrag beträgt 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente; entsprechend sind 84 Prozent steuerpflichtig. Er wird einmalig in Euro auf Grundlage dieser Jahresbruttorente festgesetzt und bleibt lebenslang unverändert, auch bei späteren Rentenerhöhungen. Weitere Freibeträge und individuelle Abzugsmöglichkeiten bleiben bestehen.
Bei Versorgungsbezügen von Beamtinnen und Beamten stellt der Versorgungsfreibetrag einen Teil der Bezüge steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG) und mindert damit die Steuerlast im Ruhestand. Ergänzend wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, der den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ausgleichen soll. Beide Beträge werden – entsprechend dem Rentenfreibetrag – schrittweise bis 2058 abgeschmolzen. Seit 2023 sinkt der maßgebliche Prozentsatz jährlich nur noch um 0,4 statt zuvor um 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag verringert sich jährlich um 30 Euro statt bisher um 60 Euro; der Zuschlag sinkt um 9 Euro statt zuvor um 18 Euro.
Für einen Versorgungsbeginn im Jahr 2026 ergeben sich beispielhaft folgende Werte:
Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 bleiben 12,8 Prozent der maßgeblichen Versorgungsbezüge steuerfrei, höchstens jedoch 960 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 288 Euro. Der Freibetrag wird einmalig für den jeweiligen Versorgungsbeginn festgelegt und gilt für die gesamte Laufzeit. Weitere Freibeträge, etwa der Grundfreibetrag, sowie individuelle Abzugsmöglichkeiten bleiben bestehen.


