Befähigung

Alle personellen Entscheidungen müssen sich im Sinne der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG am Leistungsprinzip und dort an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung orientieren.

Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Befähigung bezeichnet damit die beruflich-fachliche Seite der Eignung im weiteren Sinne. Damit sind gemeint

  • Laufbahnbefähigung,
  • Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die beruflich-fachlich unter dem Gesichtspunkt dienstlicher Anforderungen relevant sind, und
  • die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften, wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung.
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