Allgemeine Stellenzulage

In Bund und Ländern gelten für Beamte unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die allgemeine Altersgrenze. Daneben gibt es besondere Altersgrenze für Beamte in besonderen Bereichen, wie z.B.  Polizeivollzugsdienst, im Feuerwehrdienst oder im Justizvollzugsdienst, und die Antragsaltersgrenze, bei der die Beamten auf Antrag in den Ruhestand gehen können.

Für Bundesbeamtinnen und -beamte ist die allgemeine Lebensaltersgrenze in § 51 Abs. 1 u. 2 BBG, die besonderen Lebensaltersgrenzen in § 51 Abs. 3 BBG, § 5 Bundespolizeibeamtengesetz und Antragsaltersgrenzen in § 52 BBG.

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