Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht
1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge.
2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer erheblichen Straftat (hier: Doppelmord) reicht für sich genommen hierfür aber nicht aus.
BVerwG, Urteil vom 4.09.2025 – 2 C 13.24 –
Der Fall
Der Beklagte stand zuletzt als Verwaltungsamtmann im Dienst der Klägerin; seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Beklagte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Die Klägerin erhob daraufhin im September 2022 eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage, die ohne Erfolg blieb. Auch das sich der Klage anschließende Berufungsverfahren ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Beklagte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Differenzierung im Disziplinarrecht zwischen Beamten im aktiven Dienst und Ruhestandsbeamten, deren Pflichtenkreis beschränkt sei, bewusst vorgenommen.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ist nach Bundesrecht dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Diese Beschränkung der aus strafgerichtlichen Verurteilungen folgenden Konsequenzen für das Beamtenverhältnis auf Urteile deutscher Gerichte ist nicht zu beanstanden. Damit wird die Anerkennung des spanischen Urteils nicht geschmälert, denn hierunter fallen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehört aber nicht zu den einem spanischen Strafurteil zukommenden Wirkungen. Der Beklagte hat seinen Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts daher nicht bereits (unmittelbar) aufgrund des spanischen Strafurteils verloren.
Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass dem Beklagten aufgrund der Straftat sein Ruhegehalt nicht aberkannt werden kann. Wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt, lässt auch die vom Beklagten im Ausland begangene Straftat seinen Pensionsanspruch unberührt. Da ein Ruhestandsbeamter keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, ist auch sein Pflichtenkreis beschränkt. Die vom Gesetzgeber für Ruhestandsbeamte als Dienstvergehen festgelegten Verhaltensweisen nehmen auf die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten Bezug. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist damit nicht vereinbar. Die Begehung einer Straftat genügt für sich genommen zur Aberkennung des Ruhegehalts dagegen nicht. Dies gilt auch für die Begehung eines "Femizids", der in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Abgesehen davon, dass das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen ausdrücklich geprüft und verneint hat, läge hierin keine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Beklagten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 70 Abs. 2 BDG i. V. m. § 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 69 BDG i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Disziplinarklage ausgegangen. Es hat auch zutreffend angenommen, dass die Disziplinarklage in der Sache ohne Erfolg bleibt.
Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist zulässig. Der Beklagte hat nicht unmittelbar mit der Rechtskraft des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren, weil ein solcher Rechtsverlust allein Folge einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht ist.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Wie bei der Parallelvorschrift für im aktiven Dienst befindliche Beamte in § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für Landesbeamte), liegt der Regelung die Vorstellung zugrunde, dass der zwingend angeordnete Verlust der Rechte aus dem Beamtenverhältnis nur eintritt, wenn die Entscheidung von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden ist. Da die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts dem deutschen Dienstherrn vorbehalten ist, werden zwingende Folgen hierfür aus Strafurteilen deutschen Gerichten vorbehalten.
§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG erfasst ausländische Strafurteile bereits seinem Wortlaut nach nicht. Auch eine gesetzeshistorische Betrachtung zeigt, dass der Gesetzgeber nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht ausreichen lassen wollte. Sinn und Zweck sowie Bedeutungsgehalt der Regelung stehen ihrer Erstreckung auf Strafurteile aus dem (europäischen) Ausland ebenfalls entgegen. Eine analoge Anwendung der Norm kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die wortlautgetreue Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG steht in Einklang mit Verfassungsrecht. Das Unionsrecht gebietet kein anderes Normverständnis. Die von der Klägerin erhobene Disziplinarklage ist daher zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht die Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG unter anderem wie folgt: Der Gesetzgeber hat diese Regelung seinem Auftrag entsprechend geschaffen, um das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums.
Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Ausgestaltung des Beamtenrechts ein weiter Spielraum zur Verfügung, der ihm ausreichende Gestaltungsfreiheit lässt und ihn in die Lage versetzt, einer Versteinerung bestehender Rechtsstrukturen entgegenzuwirken. So ist er - bei Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere grundsätzlich nicht gehindert, das (Besoldungs- und) Versorgungsrecht der Beamten dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen.
Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber auch in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG Gebrauch gemacht. Die gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG "mildere Verlustregelung" berücksichtigt, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates auftreten können und ihr Pflichtenkreis demnach beschränkt ist. Sie können keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen, die die Dienstausübung betreffen.
Die Norm beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung, ohne jedoch eine Verletzung spezifischer beamtenrechtlicher Pflichten zur Voraussetzung zu machen. Anknüpfungspunkt des Anspruchsverlusts ist die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten. Derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutz der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, soll nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird.
Hinter der Begrenzung auf eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht (zudem "im Geltungsbereich dieses Gesetzes") steht (auch) das Anliegen des Gesetzgebers sicherzustellen, dass der an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfende "automatische" Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter allein Ergebnis einer rechtsstaatlichen Anforderung genügenden Strafverfahrens ist. Der ausnahmsweise kraft Gesetzes eintretende Rechtsverlust soll eine eindeutige und zweifelsfreie strafgerichtliche Grundlage zur Voraussetzung haben. Hiermit korrespondiert ein nur auf das Vorliegen von Vorsatz, Strafmaß und Rechtskraft beschränktes Prüfprogramm, wodurch über den Bestand des Beamtenverhältnisses "jederzeit möglichste Klarheit" herrscht bzw. ein "eindeutiger Anknüpfungspunkt" besteht.
Hinzu kommt, dass allein deutsche Gerichte die an ein strafgerichtliches Urteil anknüpfenden beamtenrechtlichen Folgen "kennen" und der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge haben kann, bei der Straffestsetzung (ohne zukünftige "Korrektur" des Gesetzgebers) regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - auch bei Ruhestandsbeamten - zu erörtern ist. Hat ein Strafgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen, liegt ein der Strafzumessung in sachlich rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler vor. Es gehört jedoch schlechterdings nicht zum "Prüfprogramm" eines ausländischen Gerichts, die Auswirkungen eines Strafurteils auf die sich nach deutschem Recht richtende beamtenrechtliche Stellung des verurteilten Beamten in den Blick zu nehmen. Demnach lassen auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf Strafurteile eines ausländischen Gerichts nicht zu.
Vor diesem Hintergrund scheidet eine analoge Anwendung der Rechtsfolge des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf den hier zu entscheidenden Fall der Verurteilung eines Beamten durch ein ausländisches Gericht bereits mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Auch die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen kein abweichendes Verständnis der Regelung: nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten und der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Strafurteile im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Sie verlangen von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. April 2016 - C-404/15).
Diesen Anforderungen entspricht die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG getroffene Regelung. Dies folgt schon daraus, dass mit der Anordnung die Anerkennung der ausländischen Urteile (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 328 ZPO) unberührt und beachtet bleibt. Denn damit sind nur die Wirkungen in Bezug genommen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst.
Eine weitergehende Bindungswirkung ausländischer Urteile auf disziplinarrechtliche Entscheidungen in den Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung mit Strafurteilen deutscher Gerichte verlangen würde, kennt das Unionsrecht nicht.
Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. Ein Dienstvergehen nach Maßgabe des hier allein in Betracht kommenden § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG hat der Beklagte nicht begangen. Ein Wertungswiderspruch zur Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG liegt nicht vor.
Wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt (vgl. auch § 105 SGB VI), lassen auch die vom Beklagten im Ausland begangenen Morde an seiner Ehefrau und seinem älteren sowie der Mordversuch an seinem jüngeren Sohn seinen Pensionsanspruch unberührt. Der Beklagte ist zwar Ruhestandsbeamter i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, er hat sich jedoch nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.
Der Beklagte wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 77 Abs. 2 BBG erfasst.
Die Norm bezieht sich auf Ruhestandsbeamte (sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen) und damit nicht lediglich auf Beamte, die aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, sondern auch Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder reaktiviert werden können. Dies zeigt sich daran, dass die Aufzählung von Verpflichtungen eines Ruhestandsbeamten in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBG nur solche beinhaltet, die ausschließlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte treffen können.
Dem Beklagten ist gleichwohl das Ruhegehalt nicht abzuerkennen, weil es an der vorsätzlichen und schuldhaften Begehung eines Dienstvergehens i. S. d. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG fehlt.
Das Fazit
Ein ausländisches Gericht prüft nicht die Auswirkungen eines Strafurteils auf die sich nach deutschem Recht richtende beamtenrechtliche Stellung des verurteilten Beamten. Demnach lassen auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG auf Strafurteile eines ausländischen Gerichts nicht zu.
vorgehend:
VG Magdeburg - 08.06.2023 - AZ: 15 A 31/22 MD
OVG Magdeburg - 23.01.2024 - AZ: 11 L 1/23