Keine Verbeamtung mangels gesundheitlicher Eignung
1. Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.
2. Ein Beamtenbewerber, der seine Dienstpflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in Teilzeit erfüllen kann, erfüllt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht.
Urteil des 2. Senats vom 11. Dezember 2025 - BVerwG 2 A 4.25
Der Fall
Der Kläger ist als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 14 TVöD) seit 2021 im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Mai 2023 bewarb er sich um eine Verbeamtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Auf Grundlage der Auswahlentscheidung im Februar 2024 beabsichtigte der BND, ihn zu verbeamten und ordnete die amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung an.
Nach der amtsärztlichen Untersuchung lehnte der BND mit Bescheid vom Juli 2024 die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil aufgrund der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme davon auszugehen sei, dass dem Kläger die gesundheitliche Eignung fehle. Der Kläger leidet u. a. an einer autosomal dominanten polyzystischen Nierenerkrankung (ADPKD). Ein Grad der Behinderung liegt nicht vor. Im Rahmen ihrer amtsärztlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 10. Juli 2024 teilte die damit befasste Amtsärztin mit, aufgrund der chronischen fortschreitenden Nierenerkrankung mit Bluthochdruck als Folgeerkrankung bestünden gesundheitliche Bedenken gegen eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis. Es könne aktuell zwar nicht prognostiziert werden, dass bei ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. Es müsse jedoch damit gerechnet werden, dass bis zur Pensionierung übermäßige krankheitsbedingte Fehlzeiten aufträten, die zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führten.
Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Kläger hat im März 2025 Klage erhoben. Er begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und macht insbesondere geltend, Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden nicht. Die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme lege nicht ausreichend dar, weshalb mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und einer verkürzten Lebensarbeitszeit zu rechnen sei. Auch fehle es im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung an einer eigenständigen Prognose des BND. Er legte eine ergänzende Stellungnahme seines behandelnden Facharztes vor und macht geltend, für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet zu sein. In der Zukunft eventuell anstehende Dialysebehandlungen führten nicht zu krankheitsbedingten Ausfällen, sondern lediglich zu vermehrten Arztterminen. Er werde aufgrund seiner chronischen Erkrankung in Zukunft nicht ganze Tage ausfallen. Im Übrigen sehe die Dienstvereinbarung zur Regelung der flexiblen Arbeitszeit am Dienstort Berlin vor, dass Arbeitsbefreiung gewährt werde, wenn Beschäftigte durch eine nicht verschiebbare ärztliche Behandlung an der Dienstleistung verhindert seien; auch könne freiwillig an Samstagen Dienst geleistet werden. Bei der anzustellenden Prognose sei der medizinische Fortschritt zu berücksichtigen. In den amtsärztlichen Stellungnahmen würden die prognostizierten Fehlzeiten nicht hinreichend konkretisiert. Auch lieferten diese Stellungnahmen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Dienstverrichtung nur noch in Teilzeit möglich sein werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie zeigt sich von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers überzeugt.
Die Entscheidung
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Amtsärztin als sachverständige Zeugin zum amtsärztlichen Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen hinsichtlich des Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit künftiger gesundheitlicher Leistungseinschränkungen des Klägers.
Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, weil es ihm an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht abgelehnt. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.
Eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, kommt allein in Betracht, wenn der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Bewerberauswahl auf null reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11). Eine Ernennung darf indes nur vorgenommen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die gesetzlich hierfür angeordneten Voraussetzungen gegeben sind.
Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, darf er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Dem Dienstherrn steht hinsichtlich der Frage, ob der Bewerber den Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, kein Beurteilungsspielraum zu.
Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12). Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dazu muss der Dienstherr die als sachverständige Hilfe erstellten ärztlichen Gutachten in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen. Die allein der Behörde obliegende Verwaltungsentscheidung erfordert daher die Vorlage des vollständigen Gutachtens bei der Behörde. Nur wenn der Behörde das Ergebnis der Untersuchung des Betroffenen, durch den von ihr beauftragten Arzt in Gänze und nicht lediglich in einer kurzen Zusammenfassung vorliegt, kann sie die ihr obliegende Entscheidung verantwortlich treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23).
Die Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher ggf. im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Bestimmt der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum, erfasst die Prognose den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Das Lebenszeit- und das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11).
Dementsprechend kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sind oder sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu ihrer Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden. Soweit der Senat dies in Bezug auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit dahingehend präzisiert hat, dass die wahrscheinlichen Fehlzeiten in der Summe ein Ausmaß erreichen müssen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit "etliche Jahre" vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12), hält er an dieser Vorgabe nicht mehr fest.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (ebenso § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass über die erforderliche gesundheitliche Eignung nur der Beamte verfügt, der zur Erfüllung der Dienstpflichten dauerhaft in der Lage ist. Die gesetzgeberische Wertung ist Bezugspunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung auch des Beamtenbewerbers. Wie aber die dauernde Dienstunfähigkeit nicht – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – in einem bestimmten zeitlichen Abstand zur gesetzlichen Altersgrenze eintreten muss, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen, bedarf es in der Summe auch nicht "etlicher Jahre" an krankheitsbedingten Fehlzeiten, um zu dem Schluss zu gelangen, der Beamtenbewerber werde seine Dienstpflichten nicht dauernd erfüllen können. An der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers fehlt es mithin auch dann, wenn die dauernde Erfüllung der Dienstpflichten signifikant eingeschränkt ist, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Das Risiko, regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, muss deutlich erhöht sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 B 37.13). In diesen Fällen ist das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf – insbesondere chronische – Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z. B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind. Mit der Prognose ist wegen des sich über Jahrzehnte erstreckenden Zeitraums eine ganz erhebliche Unsicherheit nicht nur hinsichtlich der künftigen gesundheitlichen Entwicklung verbunden, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Diesen Schwierigkeiten soll durch den Prognosemaßstab Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11).
Das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass das betreffende Ereignis mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 v. H. eintritt. Dies folgt auch aus dem dargelegten Zweck der Prognose. Sie betrifft lediglich aktuell dienstfähige Bewerber und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass im Hinblick auf eine gesundheitliche Prädisposition oder eine bekannte Vorerkrankung ungewiss ist, ob die Dienstleistung des Bewerbers der Vorgabe des Gesetzgebers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze genügen wird. Dementsprechend kann die Prognose einer Bewerbung nur entgegengehalten werden, wenn der Eintritt einer für die Beurteilung der Eignung relevanten Einschränkung der Dienstleistung des Bewerbers bis zur Altersgrenze wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben.
Zwischen der Sachlage zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses und der Prognose für den Zeitraum bis hin zur gesetzlichen Altersgrenze ist im Hinblick auf die materielle Beweislast zu unterscheiden. Die Beweislast richtet sich in erster Linie nach dem anzuwendenden materiellen Recht; fehlen ausdrückliche Regelungen, gilt der Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit zulasten des Beteiligten geht, der aus der fraglichen Tatsache eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet.
Die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses ist eine Voraussetzung für die Einstellung. Dementsprechend ist der Bewerber mit dem Risiko belastet, wenn sich – ungeachtet der Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und nach Ausschöpfung aller dazu möglichen Erkenntnismittel – nicht aufklären lässt, ob er aktuell in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Demgegenüber kann die auf die gesetzliche Altersgrenze bezogene Prognose dazu führen, dass die gesundheitliche Eignung des Bewerbers ungeachtet seines derzeitigen positiven Zustands im Hinblick auf eine nachteilige gesundheitliche Prädisposition oder eine bekannte Vorerkrankung zu verneinen ist. Da es sich bei der Prognose um einen Umstand handelt, der einem aktuell gesundheitlich geeigneten Bewerber entgegengehalten werden kann, trägt der Dienstherr insofern die Beweislast. Es geht zu seinen Lasten, wenn der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der regelmäßigen erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht gelingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24).
Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor. Zwar zählt der Kläger zu den designierten "Gewinnern" der Verbeamtungsrunde zum Stichtag 1. Juni 2023, er erfüllt die für eine Ernennung zum Beamten auf Probe erforderlichen Voraussetzungen jedoch in gesundheitlicher Hinsicht nicht. Die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen unter Zugrundelegung der medizinischen Stellungnahmen zwar nicht erwarten, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden wird. Allerdings ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig erhebliche, dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen wird.
Die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist zu verneinen, weil der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Von der ausführlichen Darstellung der medizinischen Aspekte wird hier abgesehen. Ausgehend von dem allgemeinen Risiko eines Nierenversagens ist bei dem Kläger auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Amtsärztin zudem von einer schnelleren Progression und einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Nierenversagens auszugehen.
Die Prognose der Amtsärztin, die sich der Senat zu eigen macht, der Kläger werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, wird auch durch die Aussage des behandelnden Facharztes nicht in Frage gestellt, wonach eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, durch zukünftige Kombinationstherapien "(Tolvaptan plus XY)" das Eintreten des Nierenversagens in die Phase des Ruhestandes zu verzögern. Denn dies setzt ersichtlich eine nicht allein auf die Einnahme des Medikaments Tolvaptan gestützte Therapie voraus, die als solche ohnehin – wie die Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat – eine Verzögerung des progredienten Verlaufs der ADPKD nicht in einem für die gesundheitliche Eignung des Klägers relevanten Umfang gewährleistet, sondern nimmt Bezug auf die weitere, aktuell nicht hinreichend konkret absehbare Entwicklung und Etablierung neuer Therapieformen.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass beim Kläger wegen seiner fortschreitenden Nierenfunktionsstörung, der hierdurch bedingten nachlassenden Leistungsfähigkeit und der Erforderlichkeit einer umfangreichen Therapie mit erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu rechnen ist, die bei dem nicht schwerbehinderten Kläger bei 67 Jahren liegt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Amtsärztin hat insofern und je nach Behandlungsmethode nicht nur von qualitativen Einschränkungen berichtet (keine großen Entfernungen zwischen Wohnung, Arbeitsplatz und Dialysezentrum, keine Arbeiten mit starkem Termindruck, keine schwere körperliche Arbeit, keine Arbeit mit großen Menschenmengen), sondern auch die Auswirkungen der ADPKD auf das quantitative Leistungsvermögen des Klägers beschrieben.
Zwar lassen sich die bei dem Kläger zu erwartenden Fehlzeiten nach der Einlassung der Amtsärztin nicht genauer prognostizieren. Es ist aufgrund der in sich schlüssigen Ausführungen der Amtsärztin gleichwohl davon auszugehen, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird.
Die Tatsache, dass die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits ab dem 4. Lebensjahrzehnt Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht zeitigen werden, lässt in Verbindung mit dem zusätzlich individuell erhöhten Risiko eines Nierenversagens vor dem 60. Lebensjahr, das die Amtsärztin unter Einbeziehung der durch das Medikament Tolvaptan zu erwartenden Verzögerung des Krankheitsverlaufs prognostisch bei ca. 51 Jahren angesetzt hat, und der sich hieran anschließenden besonderen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des in den Blick zu nehmenden Gesamtzeitraums bis zur gesetzlichen Altersgrenze die Annahme zu, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.(…)
Dem steht zuletzt auch nicht entgegen, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch die Dialysebehandlung nicht generell erwarten lässt, dass der Kläger an einem solchen Tag bei Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 8,2 Stunden dem Dienstherrn überhaupt nicht zur Verfügung stehe. Denn ebenso wie der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst auch dann erfüllt ist, wenn der Beamte stundenweise nicht am Arbeitsplatz erscheint liegen krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht erst dann vor, wenn diese sich auf einen ganzen Arbeitstag erstrecken (vgl. auch § 2 Abs. 10 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V – Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie – in der Fassung vom 14. November 2013, zuletzt geändert am 7. Dezember 2023, BAnz AT 20. Februar 2024 B1, wonach in den Fällen, in denen eine Dialysebehandlung lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich ist, für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit besteht).
Der Annahme einer fehlenden gesundheitlichen Eignung stehen weder der medizinische Fortschritt noch die evtl. vorhandene Möglichkeit einer Dienstleistungserbringung in Teilzeit entgegen. Auch die Regelungen der DV flexible Arbeitszeit Berlin führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.
Bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers ist der (zu erwartende) medizinische Fortschritt grundsätzlich unbeachtlich. Die denkbare Möglichkeit künftiger Präventions- und Heilmethoden hat zwar maßgeblich zur Absenkung des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs beigetragen. Die bloße Möglichkeit medizinischen Fortschritts kann aber nicht bei der zum jetzigen Zeitpunkt anzustellenden konkreten Prognose eingestellt werden.
Die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers ist nicht schon dann gegeben, wenn die Entwicklung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwarten lässt, dass eine Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit voraussichtlich nur noch in Teilzeit möglich sein wird. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild des Beamtenverhältnisses. Demgemäß ordnet § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG die begrenzte Dienstfähigkeit – also die Einschränkung des Beamten, seine Dienstpflichten nur noch während eines Teils der regelmäßigen Dienstzeit erfüllen zu können – als Unterfall der Dienstunfähigkeit ein. Ist der Betroffene und nur begrenzt Dienstfähige bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, wird zwar – nach dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung – von einer Versetzung in den Ruhestand nach Möglichkeit abgesehen. Dies ändert indes nichts an dem Umstand, dass eine nur begrenzte Dienstfähigkeit nicht den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eines Einstellungsbewerbers entspricht. Die Folgen für einen nachträglich erkrankten Lebenszeitbeamten sind daher von den Anforderungen an einen Beamtenbewerber zu unterscheiden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der nur in Teilzeit verwendbare und damit begrenzt Dienstfähige von vornherein nicht mehr auf allen Dienstposten verwendet werden kann und seine Einsatzmöglichkeit daher beschränkt ist. Beschäftigung in Teilzeit wird zudem nicht voraussetzungslos gewährt. Sofern ihre Gewährung – wie etwa bei der familienbedingten Teilzeit (vgl. § 92 BBG) oder der Familienpflegezeit (vgl. § 92a BBG) – nicht bereits zweckgebunden erfolgt, dürfen jedenfalls "dienstliche Belange" (einer Beschäftigung in Teilzeit nicht entgegenstehen (§ 91 Abs. 1 BBG)).
Die Regelungen der DV flexible Arbeitszeit führen bei der gebotenen prognostischen Betrachtung nicht dazu, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als gegeben anzusehen ist. Es kann dem Dienstherrn nicht angesonnen werden, sich bei der Festlegung der Dienstzeiten generell den persönlichen Belangen des Beamten unterzuordnen.
Das Fazit
Ernennungen in das Beamtenverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 Satz 1 BBG erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Gesundheitlich geeignet ist nicht, wer krankheitsbedingt wegen einer chronischen Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmäßig Ausfallzeiten und deshalb insgesamt in seiner Dienstphase eine geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.