Kein Anspruch auf Lehrerausbildung bei begründeten Zweifeln an Verfassungstreue

In einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gilt insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, bei dessen Ausübung sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche deren Einfluss nicht entziehen können.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. 09. 2026 – 2 B 264/26 –

Der Fall

Nachdem die Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum Einstellungstermin 10. August 2026 zunächst zugelassen worden war, wurden Anhaltspunkte eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Das Landesamt für Schule und Bildung informierte die Antragstellerin über diesen Verdacht und teilte mit, das Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung ihrer Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) zu ersuchen. Dieses gab in mehreren Schreiben an, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des rechtsextremen »Instituts für Staatspolitik« (IfS) teilgenommen habe und damit einen Personenzusammenschluss unterstütze, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das Landesamt für Verfassungsschutz übersandte hierzu verschiedene Unterlagen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. September 2026 ab. 

Die Entscheidung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen.

In formeller Hinsicht begegnet der Rücknahmebescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere wurde die Antragstellerin vor Ergehen des Bescheides nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG angehört.

Der Rücknahmebescheid vom 5. August 2026 ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig, weil dieser einen rechtswidrigen Verwaltungsakt – die Zulassung der Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien – zurückgenommen hat und die Voraussetzungen zur Rücknahme dieses Bescheides vorliegen. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass begründete Zweifel an der Verfassungstreue der Antragstellerin vorliegen, welche für die Annahme eines Eignungsmangels für ihre Tätigkeit im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien ausreichen. Auf diese begründeten Zweifel konnte der Antragsgegner im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Eignung der Antragsstellerin abstellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LAPO II werden Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien ausgebildet. Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II); die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst regelt §§ 4 ff. LAPO II. Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen stellt eine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 der Sächsischen Verfassung dar. Die Antragstellerin kann die erstrebte Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LAPO II nur über den öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vorbereitungsdienst erreichen und hat damit ein subjektives öffentliches Recht auf sachgerechte Teilhabe an dieser staatlichen Ausbildungseinrichtung, wobei der Zugang zur Ausbildungsstätte aufgrund des Regelungsvorbehaltes in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf durch Gesetz beschränkt werden kann.

Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden Studienreferendare gemäß § 9 Satz 1 LAPO II in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen; andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG absolviert (vgl. § 9 Satz 2 LAPO II). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Urt. v. 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -) „(…) Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Sie stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.“ Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte – ebenso wie ein Richter – zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.

Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – einzutreten, solange in diesem Gewand

nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann ausgehend hiervon auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten – ebenso wie vom Richter –, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08). Dem verleiht auf einfachgesetzlicher Ebene § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG Ausdruck, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Im Staatsdienst können demnach nicht solche Personen tätig werden, die die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung

eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - BVerwGE 174, 219 Rn. 27).

Nachfolgend hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Art. 12 GG angenommen, dass diese Anforderungen nicht unbesehen auf den juristischen Vorbereitungsdienst übertragen werden können. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten seien auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf des Juristen nicht im Staatsdienst ausüben wollen. Art. 12 GG fordere für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 -).

Das trifft – wie dargelegt nicht nur für den juristischen, sondern auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen zu. Nach § 9 Satz 2 LAPO II i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG besteht auch für Studienreferendare im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu absolvieren. § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG sieht vor, dass der Vorbereitungsdienst, soweit er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden kann. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; dies ist mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsÖrAusbVVO sind für die Rechte und Pflichten der Anwärter sowie Referendare, sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass ein im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis organisiertes Referendariat zwar ein „Aliud“ zum im Beamtenverhältnis durchgeführten Vorbereitungsdienst sei und die „entsprechende“ Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ausscheide. Indes müssten auch Bewerber, die den Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 36 f.). 

Auch der nicht-beamtete Beschäftigte hat sich seinem Arbeitgeber gegenüber indes

loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu nehmen. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 1982 – für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst). Auch die "einfache" Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen. Bei der Einstellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus.

Nach Auffassung des Senats gilt dies gleichermaßen für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Dem liegt zugrunde, dass sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche typischerweise dem Einfluss der Unterrichtsperson nicht entziehen können, was insbesondere auch ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt gilt, ab welchem Studienreferendare selbständig zu unterrichten haben (vgl. § 14 Abs. 3 LAPO II). Daher ist auch für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, wenn dieser nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt, das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich.

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner einen Eignungsmangel der Antragstellerin für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien angenommen hat, denn aufgrund der vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten und vom Antragsgegner zugrunde gelegten Unterlagen konnte dieser begründete Zweifel bereits am Vorliegen der für einen Zugang zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht der Antragstellerin haben. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anwesenheit der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als verfassungsfeindlich eingestuften „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) ab 2022 zugrunde gelegt und daraus – wie auch das Landesamt für Verfassungsschutz – gefolgert, dass diese einen Personenzusammenschluss unterstützt habe, der Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVSG ziel- und zweckgerichtet verfolge (…).

Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner darüber hinaus der Antragstellerin weitere Aktivitäten nachweist. Vielmehr hat er – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – nachvollziehbar begründet, warum er begründete Zweifel am Vorliegen der Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht bei der Antragstellerin hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Einstellung begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangel ausreichten, was nach dem Bundesverwaltungsgericht „auch und erst recht“ für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelte (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 37 unten, 38); dies gilt insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz des Bildungswesens voraussetzen, dass gesellschaftliches Vertrauen sowohl in die einzelne Lehrerpersönlichkeit als auch in das Bildungswesen insgesamt existiert; dieses gesellschaftliche Vertrauen müsse gerade auch in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule bestehen, weil dieser dem Einblick des Einzelnen, insbesondere der Erziehungsberechtigten, entzogen sei. Schüler und Erziehungsberechtigte hätten ein Anrecht darauf, sicher sein zu können, dass keine Studienreferendare mitwirkten, bei welchen begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie verfassungsfeindliche Ziele unterstützen. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier auch keines Nachweises einer weiteren „aktiven, ziel- und zweckgerichtete Unterstützung“, zumal das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen „jedenfalls“ nicht von Bewerbern erfüllt würden, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Mit der Versagung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt i. S. d. § 3 Abs. 2 LAPO II ist zwar eine subjektive Berufswahl- oder -zugangsregelung verbunden. Diese ist nach dem Vorstehenden indes im Interesse und zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – der Funktionsfähigkeit des Bildungswesens i. V. m. dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule – erforderlich, denn aufgrund bestehender Schulpflicht (§ 26 SächsSchulG) könnten sich Kinder und Jugendliche einer solchen Einflussnahme auch nicht entziehen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG besteht vielmehr die Verpflichtung der Schule, junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen zu unterrichten und zu erziehen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, dass die Voraussetzungen der Antragstellerin für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien nicht vorliegen. Denn dieser kommt nach summarischer Prüfung weder im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Betracht noch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG i. V. m. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis hier auch kein milderes Mittel dar, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei diesem - wie dargelegt - Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht gelten.

Das Fazit 

Aufgrund der Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte – ebenso wie ein Richter – zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.

Dies beinhaltet die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den

verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – einzutreten, solange in diesem Gewand

nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gilt insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, bei dessen Ausübung sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche deren Einfluss nicht entziehen können.

vorgehend: VG Dresden 11 L 612/26 

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