Stellenzulage jahrelang zu Unrecht erhalten: Rückzahlungspflicht

Das Verwaltungsgericht Koblenz weist Klage ab und verweist auf Verletzung der bestehenden Sorgfaltspflicht: Klägerin hätte ihre Bezügemitteilung überprüfen müssen, sie muss die überzahlten Bezüge zurückzahlen.

(VG Koblenz, Urteil vom 09.06.2020 - 5 K 137/20.KO)

Der Fall

Die Klägerin erhielt mit ihrer Ernennung zur Lehrerin und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 im Jahr 2003 neben ihrer Besoldung eine Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro. Zuvor hatte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass sie einen Anspruch auf eine Stellenzulage habe. Mit einer Stellenzulage werden Funktionen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der zutreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben, honoriert.  Eine Stellenzulage ist an die jeweilige Funktion gebunden.

Als die Lehrerin 2007 zur Sonderschullehrerin ernannt wurde und auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 wechselte, erhielt sie keine erneute Mitteilung über die Zahlung einer Stellenzulage.  Trotzdem zahlte der Beklagte der Klägerin – von dieser unbeanstandet – die Stellenzulage bis ins Jahr 2019 weiter.

Im Jahr 2019 forderte der Beklagte die überzahlten Dienstbezüge in Höhe von fast 4.000 Euro von der Klägerin vollständig zurück. Nachdem der Rückzahlungsbetrag im sich anschließenden Widerspruchsverfahren um 30 Prozent reduziert worden war, wandte sich die Klägerin gegen den noch übrig gebliebenen Rückzahlungsbetrag mit ihrer vor dem VG Koblenz erhobenen Klage.

Sie erklärte, das Geld zwischenzeitlich ausgegeben zu haben, schon deshalb könnte das überzahlte Gehalt nicht zurückgefordert werden. Sie sei an der Überzahlung nicht schuld, da sie sich weder im Besoldungsrecht auskenne und ihr auch nicht die Definition einer Stellenzulage bekannt sei. Auch die Tatsache, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über die Fortzahlung der Zulage erhalten habe, hätte keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung bei ihr geweckt. Vielmehr treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden, weil er in der von ihm eingesetzten Software keine Plausibilitätsprüfung vorgesehen habe.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die von der Beamtin gegen den Rückzahlungsbescheid erhobene Klage ab. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht habe die Klägerin verletzt.

Es hätte ihr ohne Weiteres auffallen müssen, dass ihr die ausgezahlte Stellenzulage nicht mehr zustehe. Dies hätte sich für sie auch aus der Tatsache ergeben müssen, dass sie nach ihrer Beförderung keine Mitteilung über einen Anspruch auf Erhalt einer Stellenzulage bekommen habe.

Der fehlende Anspruch habe sich auch aus einem der Klägerin bereits im Jahr 2002 übersandten Merkblatt ergeben, wonach eine Stellenzulage nur nach vorheriger Festsetzung durch die Personaldienststelle ausgezahlt werde. Aus diesen Gründen habe der Beklagte die überzahlten Bezüge zurückfordern können, obwohl die Klägerin diese bereits ausgegeben habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Fazit

Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, sich ihre Bezügemitteilungen genau zu überprüfen. Sollte ihnen versehentlich zu viel ausgezahlt worden sein, müssen sie das ihrem Dienstherren melden, da sonst die Gefahr der vollständigen Rückzahlungsverpflichtung besteht.

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