Streit um Schichtzulage von Polizeibeamten

Schichtzulagen können zu Unrecht gewährt worden sein und müssen zurückgezahlt werden, wenn der Dienst nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten abgeleistet wurde.

VG Osnabrück, Urteil vom 25.09.2020, Aktenzeichen 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18, 3 A 359/18–

Der Fall

Gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und deren Einstellung für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück haben vier Polizeibeamte geklagt. Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO) in Höhe von 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich waren den Klägern in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden. Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die Polizeidirektion zu dem Ergebnis, dass die Polizisten jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen abgewiesen, die Einstellung der Zulagenzahlung sei jeweils zu Recht erfolgt. Es besteht auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 01.01.2018 hinaus. Die Polizeibeamten haben jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet. Schichtdienst ist danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit muss sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der klagenden Beamten in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt wurden. Das lässt sich auch der entsprechenden Dienstanweisung entnehmen, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.

Das Fazit

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat verdeutlicht, worauf es für die Unterscheidung, ob es sich um eine zulagenfähige Einteilung im Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung oder lediglich um eine Tätigkeit in Gleitzeit mit Funktionszeiten handelt, ankommt. Entscheidend für eine zulagenfähige Schichtdiensteinteilung ist, ob eine Aufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten ist und sich der Arbeitszeitwechsel in einem Schichtsystem wiederholt.

Die Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückforderungsbescheid des Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (dortiger Beklagter) nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz waren hingegen erfolgreich (3 A 29/19 und 3 A 77/19). Der entscheidende Unterschied zu den hier dargestellten Fällen: es ging nicht darum, ob dort der streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwerniszulagenverordnung und damit zulagefähig war, da der dies verneinende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die Rückforderungsbescheide waren jedoch deshalb aufzuheben, weil die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung rechtswidrig war. Im Rahmen seines Ermessens hatte der Beklagte das Mitverschulden der Polizeiinspektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese hatte über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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