Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

Der Dienstherr darf die Reaktivierung, eines zunächst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten nicht solange herausschieben, bis er tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat, es sei denn, es stehen ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen.

BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 2 C 4.21 –

Der Fall

Der Kläger ist Studiendirektor und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ein Jahr später stellte sein Dienstherr im Anschluss an eine amtsärztliche Untersuchung die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. Weitere sieben Monate darauf wurde der Kläger reaktiviert, nachdem eine Schule, an der er eingesetzt werden konnte, gefunden worden war.

Der Kläger klagt auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den Ruhestandsbezügen und der Besoldung für den Zeitraum zwischen der Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und der Reaktivierung. Sein Begehren ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das der Dienstherr die Reaktivierung, also die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis des zunächst wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzten Klägers nicht solange hinausschieben kann, bis er tatsächlich ein dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat.

Wird der den wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzter Beamten wieder dienstfähig und beantragt er seine Reaktivierung, hat der Dienstherr dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. In diesem Rahmen hat der Dienstherr nur zu prüfen, ob es an jeglicher zumutbaren Verwendungsmöglichkeit fehlt. Dagegen darf er die Reaktivierung, wie in dem vorliegenden Fall geschehen, nicht solange hinausschieben, bis er tatsächlich einen dem Statusamt des Beamten entsprechenden Dienstposten gefunden hat.

Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht, die Ablehnung des Anspruchs auf Schadensersatz erweist sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis richtig. Die Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach §29 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) setzt einen - nicht notwendig schriftlichen - Antrag des Beamten, sowie die auf einem ärztlichen Gutachten basierende Feststellung voraus, dass die Dienstfähigkeit des Beamten wiederhergestellt ist. In diesem Verfahren ist ferner nur noch zu prüfen, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellen wird, für den zu reaktivierenden Beamten durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen. Dagegen hängt die Reaktivierung nicht davon ab, dass für den Beamten auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird.

Dass im vorliegenden Fall das beklagte Land hiervon nicht ausgegangen ist, kann ihm im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht als schuldhaft angelastet werden. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur überhaupt Ausführungen zum Prüfprogramm in derartigen Fällen gemacht worden waren, ergaben sich hieraus keine eindeutigen und zugleich dem dargestellten Maßstab entsprechende Anforderungen. Dem Kläger stand kein Schadensersatz zu.

Das Fazit

In § 29 Abs. 1 BeamtStG ist die Widerherstellung der Dienstfähigkeit geregelt. Erholt sich nach der Versetzung in den Ruhestand ein Beamter und wird dies mit ärztlichem Gutachten festgestellt, kann er unter Berücksichtigung einer Frist beantragen, wieder in der aktive Beamtenverhältnis berufen zu werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Reaktivierung ist nicht davon abhängig, ob auch ein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten gefunden wird.

vorgehend:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 4 B 10.19 - Urteil vom 15. April 2021 -
VG Berlin, VG 26 K 306.16 - Urteil vom 14. Juni 2019
Quelle: Pressemitteilung des BverwG Nr. 68/2022 vom 15.11.2022

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