Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung

  1. Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

  2. Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr – zeitlich nicht beschränktes – Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.

 

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2026 - 2 B 5.26 -

 

Der Fall

Die Klägerin ist Beamtin, zuletzt als Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5 LBesO) und nun im Ruhestand. Sie rügte erstmals im Juli 2016, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Diese Eingabe wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom August 2016 zurück. Im Juni 2018 rügte die Klägerin erneut die Verfassungswidrigkeit der Besoldung; eine entsprechende Rüge erhob sie in den nachfolgenden Jahren 2019 bis 2022 nicht mehr.

Eine 2016 erhobene Klage trennte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogenen Feststellungsantrags ab. Es wies die Klage ab, weil es an einer zeitnahen Geltendmachung für die streitgegenständlichen Zeiträume fehle. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der folgenden Begründung zurückgewiesen: Besoldungsansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften einer vorherigen Geltendmachung. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum fehle es hieran. Weder die ursprüngliche Rüge des Jahres 2016 noch das Schreiben vom Juni 2018 genügten den hierfür geltenden Anforderungen. Zwar reiche ein erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus. Anderes gelte jedoch, wenn sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändere und für den Beamten daher Anlass zur Klarstellung bestehe, dass das Begehren für die Zukunft aufrechterhalten bleibe. Eine erhebliche Änderung der Rechtslage liege vor, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten mit dem Ziel der Korrektur des Alimentationsdefizits gekommen sei. Diese Voraussetzungen habe das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 erfüllt, weil der Gesetzgeber mit der Novelle erklärtermaßen bezweckt habe, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

 

Die Entscheidung

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 7. Mai 2026 beschlossen, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (vgl. §133 Abs. 6 VwGO).

Die Beschwerde macht in der Sache Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht.

Dabei führt das Gericht aus, dass die Beschwerde nicht wegen einer Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 <385>) zulässig ist. Auch diese Entscheidung verhält sich weder rechtssatzmäßig noch konkludent zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Rügeobliegenheit des Beamten neu aufleben lässt. Schließlich legt die Beschwerde auch im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte keine Abweichung dar.

Sowohl dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 - 3 A 156/09 - als auch dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2021 - 1 A 863/18 - lässt sich der Rechtssatz entnehmen, ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genüge grundsätzlich auch über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung für die folgenden Jahre. Auch stelle sich nicht die Frage, ob die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte eine Abweichung darstelle.

Auch die Frage, ob das Erfordernis einer erneuten zeitnahen Geltendmachung auch bei einer bereits erhobenen Klage Anwendung finden kann, rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bestehenden Regelungen des Verwaltungsprozessrechts beantwortet werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet. Die Besoldung der Beamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher "haushaltswirtschaftlich bedeutsam" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. – BverfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte "zeitnah" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17).

Aus dieser Grundlegung und Zweckbestimmung des Erfordernisses einer zeitnahen Geltendmachung von gesetzlich nicht geregelten Alimentationsansprüchen ergibt sich unmittelbar und ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass ein Beamter, der sein – zeitlich nicht beschränktes − Begehren auf amtsangemessene Alimentation bereits im Klageweg verfolgt, nicht zusätzlich oder fortlaufend der Obliegenheit unterliegt, sein rechtshängiges Begehren durch weitere Rügen oder Rechtsbehelfe zu erneuern. Hierfür besteht weder im Hinblick auf die Warnfunktion für den Haushaltsgesetzgeber Anlass, noch kann diese Vorstellung mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung in Einklang gebracht werden.

Die Beschwerde hat jedoch Verfahrensmängel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf denen die Berufungsentscheidung beruhen kann.

Das Berufungsgericht hat gegen die von der Beschwerde gerügte Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

Mit dem Vorbringen, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe das Land Berlin mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2019 gerade kein Reparaturgesetz erlassen, sondern nur ein Anpassungsgesetz verabschiedet, das sich nicht wesentlich von den vorangegangenen unterschieden habe, kann zwar keine Grundsatzrüge begründet werden. Das Vorbringen enthält aber eine Verfahrensrüge, weil die Beschwerde zu Recht bemängelt, dass das Berufungsgericht von der auf Grundlage seiner Rechtsauffassung erheblichen vergleichenden Betrachtung dieses Gesetzes und seiner Vorgängerregelungen abgesehen hat.

Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. März 2025 - 2 B 42.24).

Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdevortrag. Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 angenommen. Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesnovelle nicht allein auf einen Inflationsausgleich oder den Nachvollzug einer Tariferhöhung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abgezielt, sondern erklärtermaßen bezweckt, ein von ihm erkanntes Alimentationsdefizit zu beheben.

Ausgehend hiervon hätten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Denn der Schluss auf eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage kann nur aufgrund einer vergleichenden Betrachtung des Ist-Zustands mit dem status quo ante gezogen werden. Eine dahingehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist jedoch unterblieben. Insoweit wäre konsequenterweise in den Blick zu nehmen gewesen, dass sowohl das BerlBVAnpG 2019/2020 als auch das ihm vorausgehende Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 (- BerlBVAnpG 2017/2018 -, GVBl. S. 439) bei kontinuierlicher Fortschreibung der Berliner Beamtenbesoldung und unter Anwendung der gleichen Gesetzgebungstechnik die regelmäßige Anpassung der Besoldung "an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse" in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (vgl. insb. Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - BVerfGE 139, 64) zum Ziel hatte.

Die Annahme einer Zäsur hinsichtlich der bereits erhobenen Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentierung erscheint daher begründungsbedürftig und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Dies gilt umso mehr, als das in der Rechtsprechung des Senats von einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rügeobliegenheit des Beamten neu entstehen lässt, bisher nur dann davon ausgegangen worden ist, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung eines auf ihn bezogenen Handlungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts tätig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10). Wenngleich hiermit die denkbaren Konstellationen nicht abschließend beschrieben worden sind, wird deutlich, dass mit der Neuregelung jedenfalls eine qualitative Änderung verbunden sein muss, wenn aus ihr eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage gefolgert werden soll.

Dass diese nicht allein aus der Interpretation der Gesetzesbegründung abgeleitet werden kann, ergibt sich aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der betroffenen Beamten. Es kann diesen nicht zugemutet werden, in eine Analyse der Gesetzesbegründung einzutreten, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte. Dies gilt im Hinblick auf das Rundschreiben des Beklagten vom August 2018 in besonderer Weise, wonach sich die "Geltendmachung [...] auch auf die Zukunft erstrecken (kann), wenn [...] eindeutig zum Ausdruck kommt, dass die Besoldung ab dem derzeitigen Jahr gerügt wird und nicht nur für das derzeitige Jahr selbst". Denn auch nach Erlass des BerlBVAnpG 2019/2020 hat der Dienstherr selbst offenbar keinen Anlass gesehen, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen.

Die Beschwerde rügt überdies mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt und damit gegen §108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat.

 

Das Fazit

Die Rüge einer nicht amtsangemessenen Alimentation wirkt grundsätzlich fort und muss nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

Die Obliegenheit erneuter Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung gilt nicht für Beamte, die ihr – zeitlich nicht beschränktes –Begehren bereits rechtshängig gemacht haben.

Dieser Fall bezieht sich auf die Rechtslage im Land Berlin, wo der Dienstherr nach dem Erlass des BerlBVAnpG 2019/2020 keinen Anlass gesehen hat, auf eine möglicherweise veränderte Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Es kann den betroffenen Beamtinnen und Beamten nicht zugemutet werden, selbst eine Analyse der Gesetzesbegründung vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob eine erneute Rüge der verfassungswidrigen Unteralimentierung erforderlich sein könnte.

 

vorgehend: 

VG Berlin - 30.11.2023 - AZ: 26 K 649/23

OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2025 - AZ: 4 B 4/

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