Zulage einer stellvertretenden Schulleiterin bei absinkender Schülerzahl

Wird eine angestellte Lehrkraft durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt, so kann nach den maßgebenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL/-O) eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiter beziehungsweise ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. Die Zulage für diese Personen hängt von der Schülerzahl ihrer Schule ab.

In Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (beispielsweise mit Urteil vom 24. Juni 2004, Aktenzeichen 8 AZR 280/03) hat der nunmehr zuständige Vierte Senat entschieden, dass diese Vorschrift auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug nimmt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung der Schulbehörde kein Raum. Damit entfällt der Anspruch auf die Zulage ohne weiteres, wenn bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft die besoldungsgesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Amtszulage nicht (länger) erfüllt sind. Das BAG hat daher die Klage einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen auf Zahlung der Zulage zur Vergütungsgruppe III BAT für einen Anspruchszeitraum abgewiesen, in dem die Schülerzahl ihrer Schule unter den besoldungsgesetzlichen Schwellenwert von 181 Schülern abgesunken war.

(BAG, Urteil vom 14. September 2005 - 4 AZR 102/04)

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