Tariflicher Erschwerniszuschlag bei Reinigung von Toilettenanlagen

§ 9 Ziffer 2.5 des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 begründet einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 0,75 Euro pro Stunde bei Ausführung von Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung. Die Tarifvorschrift nennt als Beispiel eines solchen Arbeitsbereichs unter anderem öffentliche Bedürfnisanstalten. Nicht gemeint sind nach der Tarifbestimmung typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Kunden- und Besuchertoiletten.

Mit ihrer Klage beanspruchte die Klägerin für die Reinigung der Toilettenanlagen den tariflichen Erschwerniszuschlag. Sie hat gemeint, auf Grund der großen Zahl der Benutzer handele es sich um eine öffentliche Bedürfnisanstalt im Sinne der Tarifvorschrift. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin reinige Kunden- und Besuchertoiletten. Die Toiletten seien nur Passagieren und Besuchern des Flughafens und nicht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor BAG keinen Erfolg. Eine Bedürfnisanstalt im Sinne der Tarifvorschrift ist eine öffentliche Toilettenanlage, wobei der Begriff „öffentlich“ im Sinne von „allgemein, allen zugänglich, für die Allgemeinheit bestimmt“ zu verstehen ist. Allgemein zugänglich in diesem Sinne sind Toilettenanlagen damit nur, wenn sie auf Grund entsprechender Widmung und Zweckbestimmung für jedermann zur Verfügung gestellt werden. Das trifft auf die von der Klägerin zu reinigenden Toiletten nicht zu. Diese sind nur für die Passagiere und Besucher des Flughafens bestimmt. Sie erfüllen deshalb nicht die Merkmale einer öffentlichen Bedürfnisanstalt. Es handelt sich um Kunden- und Besuchertoiletten, für deren Reinigung die tarifliche Regelung den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag ausdrücklich ausschließt.

(BAG, Urteil vom 15. November 2006 - 10 AZR 769/05)

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