Streik wegen Teilzeitzulage

Ob die Zahlung einer Zulage für eine bestimmte Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, während andere Teilzeitbeschäftigte mit gleicher Arbeitszeit diese Zulage nicht erhalten, gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, hängt von einer umfangreichen Prüfung ab. Die Untersagung eines auf die Zahlung einer solchen Zulage gerichteten Streiks im einstweiligen Rechtsschutz kommt mangels Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nicht in Betracht, wenn nicht eindeutig ist, dass tatsächliche Gründe für die Differenzierung fehlen (ArbG Krefeld, Urteil vom 31. Januar 2018, Aktenzeichen 1 Ga 1/18).

Der Fall

Die Antragstellerin betreibt einen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie. Antragsgegner ist unter anderem die streikführende Gewerkschaft. Im Betrieb der Antragstellerin wurden die Arbeitnehmer aufgefordert, für 24 Stunden die Arbeit niederzulegen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des Streiks. Sie vertritt unter anderem die Ansicht, die Tarifforderung nach Zahlung eines Ausgleichs für Beschäftigte, die für die Zeit einer so genannten „kurzen Vollzeit“ einen Zuschuss erhalten sollen, sei rechtswidrig, da sie andere Teilzeitbeschäftigte diskriminiere, die aus einer Betreuungs- oder einer anderen Belastungssituation ihre Arbeitszeit auf Dauer reduzieren. Zudem verstoße der neuartige Tagesstreik gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da er angesichts der am Tag davor geplanten Verhandlungsrunde zu früh erfolge und die Arbeitgeberin massiv belaste.

Die Entscheidung

Das ArbG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Streik zu untersagen, zurückgewiesen. Die hohen Anforderungen, die für die endgültige Untersagung eines Streiks erfüllt sein müssten, sind nicht gegeben. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Ob und aus welchem Grund die Zahlung einer Zulage für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit befristet für maximal zwei Jahre auf bis zu 28 Stunden reduzieren, andere Teilzeitbeschäftigte diskriminiert, die bereits unbefristet in Teilzeit arbeiten und keine Zulage bekommen, setzt eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall voraus. Die geforderte Zulage ist nur dann rechtswidrig, wenn sie keinem schutzwürdigen Interesse, zum Beispiel der Vermeidung von Fachkräftemangel oder der Erleichterung von Betreuung von Kindern, dient. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist dies nicht eindeutig genug dargelegt worden, um den Streik zu untersagen. Zudem ist ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Ob ein Tagesstreik zulässig ist, hat keiner Entscheidung bedurft, da aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Streiks für das klagende Unternehmen nicht offensichtlich ist, dass ein 24 Stunden andauernder Streik zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen. Gerade beim Erlass von einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung von Streiks sollten sich die ArbG nicht nur generell, sondern insbesondere dann zurückhalten, wenn sich der Arbeitskampf auf die Durchsetzung von neuartigen tariflichen Forderungen richtet. Insofern hat die Entscheidung auch praktische Relevanz.

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