Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Lehrer

Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellt, wenn teilzeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Anzahl an geleisteten Stunden eine geringere Vergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Damit schlossen sich die Bundesrichter der Ansicht des Klägers an.

Dieser war mit wöchentlich zwölf Unterrichtsstunden beim beklagten Land teilzeitbeschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Gelegentlich leistete der Kläger über seine Pflichtstunden hinaus Zusatzstunden. Zwar erhielt er für eine dieser Zusatzstunden die gleiche Vergütung, die einem vollzeitbeschäftigten Lehrer für eine Zusatzstunde gewährt wurde. Diese Vergütung entsprach aber nicht der Stundenvergütung, die einem vollzeitbeschäftigten Lehrer gewährt wird, der seine Pflichtstundendeputat noch nicht erfüllt hat. Hierin sah der Kläger eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Der daraufhin angestrengten Klage gaben die Bundesrichter mit der Begründung statt, der in der Sonderregelung SR 2 l zum BAT enthaltene Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) dar, der die Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften ohne sachlichen Grund verbietet. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer für die gleiche Anzahl von Stunden eine geringere Vergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrer nur vorübergehend Zusatzstunden leisteten, wohingegen vollzeitbeschäftigte Lehrer die vertraglich geschuldete Stundenzahl erbringen würden.

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