Tarifliche Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 a) TVöD-AT nur dann, wenn sie gemäß § 7 Abs. 7 TVöD-AT die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Die Überstundenzuschläge im Sinne des TVöD-AT verfolgen den Zweck, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Dieser Zweck rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung, so dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten vorliegt (LAG Nürnberg, Urteil vom 13. Juni 2019, Aktenzeichen 3 Sa 348/18).

Der Fall

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine Klinik betreibt, als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Nach dem Haustarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-AT (Allgemeiner Teil) und der TVöD-BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach monatlichen Dienstplänen und leistet keine Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Im streitigen Zeitraum überschritt die Klägerin die individuell geschuldete Arbeitszeit. Die von der Klägerin geleisteten Arbeitsstunden gingen jedoch zu keinem Zeitpunkt über die regelmäßigen Arbeitszeiten von Vollzeitbeschäftigten hinaus. Die Beklagte vergütete sämtliche Arbeitsstunden der Klägerin mit dem regulären Stundensatz und zahlte keinen Überstundenzuschlag. Mit der Klage begehrte die Teilzeitpflegekraft die Zahlung von Überstundenzuschlägen.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen gemäß § 8 Abs. 1 a) TVöD-AT in Verbindung mit § 7 Abs. 7 TVöD-AT hat. Die Auslegung der tariflichen Regelung ergebe, dass die Klägerin keine zuschlagspflichtigen Überstunden geleistet habe, da sie entgegen § 7 Abs. 7 TVöD-AT nicht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gearbeitet habe. Die Begriffe „Mehrarbeit“ (§ 7 Abs. 6 TVöD-AT) und „Überstunden“ (§ 7 Abs. 7 TVöD-AT) würden im TVöD erkennbar nicht synonym verwendet, sondern unterschieden sich inhaltlich deutlich. Die Tarifvertragsparteien seien im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei, den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. An die Zweckbestimmung, die im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen ist, seien die Gerichte, sofern sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist, gebunden. Die in § 8 Abs. 1 a) TVöD-AT vorgesehenen Überstundenzuschläge bezweckten, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. Der Zweck bestehe nicht darin, den individuellen Freizeitbereich der Beschäftigten zu schützen. Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Das Gericht entschied, dass der im TVöD-AT zum Ausdruck gekommene Leistungszweck für die Zahlung der Überstundenzuschläge eine etwaige Ungleichbehandlung rechtfertigt.

Das Fazit

Sofern der Zweck eines Überstundenzuschlags nicht der Ausgleich für ein Freizeitopfer ist, sondern darin besteht, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen, ist die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich der Überstundenzuschläge rechtmäßig. Das Revisionsverfahren ist derzeit vor dem BAG anhängig.

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