Anerkennungstarifvertrag und künftige Entgelterhöhungen

Enthält ein Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt (BAG, Ur­teil vom 22. März 2017, Aktenzeichen 4 AZR 462/16).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis sowie sich daraus ergebende Entgeltansprüche. Im Jah­re 2010 wurde ein in­sol­ven­tes Che­mie­un­ter­neh­men veräußert. Grund­la­ge war ein An­er­ken­nungs­ta­rif­ver­trag (ATV), mit dem sich der Er­wer­ber da­zu be­reit erklärte, die für die Che­mie­in­dus­trie gel­ten­den Ta­rif­verträge dynamisch an­zu­wen­den. In dem ATV war auch ein ein­mali­ger, für das Jahr 2010 gel­ten­der Ver­zicht der Ar­beit­neh­mer auf be­stimm­te Entgelt­be­stand­tei­le vor­ge­se­hen. Der ATV war erst­mals zum Ende 2011 künd­bar. Im Som­mer 2010 erklärten sich die Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens durch individual­ver­trag­li­che Ein­zel­ver­ein­ba­rung mit dem ATV ein­ver­stan­den. Nach­dem der Ar­beit­ge­ber den ATV zum En­de des Jahres 2011 gekündigt hat­te, gab er später ver­ein­bar­te Entgelterhöhun­gen der Che­mie­in­dus­trie nicht mehr an die Arbeitnehmer wei­ter. Ei­n Ar­beit­neh­mer be­an­trag­te fest­zu­stel­len, dass auf sein Ar­beits­verhält­nis wei­ter­hin die Ta­rif­verträge der IG BCE in ih­rer je­weils ak­tu­el­len Fas­sung An­wen­dung fin­den.

Die Entscheidung

Wie schon die Vorinstanzen wies auch das BAG die Klage zurück. Die ausschließlich arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Im vorliegenden Fall wurde die Dynamik allein über den ATV vermittelt. Sie geht dann verloren, wenn der ATV nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nur noch nachwirkt. Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem 1. Januar 2012 lediglich statisch weiter. Künftige Änderungen der von dem Verweisungstarifvertrag erfassten Tarifverträge kommen daher den Arbeitnehmern nicht zugute, die sich (nur) auf den Verweisungstarifvertrag berufen können. Die im Sommer 2010 getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung enthielt ausschließlich eine Bezugnahme auf den ATV, denn nur dieser Tarifvertrag wurde in der Bezugnahmeklausel erwähnt.

Das Fazit

Die Nachwirkung einer Tarifregelung gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf. Im Nach­wir­kungs­zeit­raum gel­ten die Nor­men des Ta­rif­ver­trags zwar im­mer noch, können aber durch an­de­re Ver­ein­ba­run­gen wie zum Beispiel durch Ar­beits­ver­trag oder Be­triebs­ver­ein­ba­rung – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – er­setzt wer­den. Wird dann der ver­wei­sen­de Ta­rif­ver­trag gekündigt und wirkt da­her nach sei­nem Ab­lauf nur noch gemäß § 4 Abs.5 TVG nach, sind die Ver­wei­sungs­fol­gen nach der Recht­spre­chung des BAG ein­ge­schränkt. Kommt es während der Nach­wir­kung des ver­wei­sen­den Ta­rif­ver­trags zu ei­ner Ände­rung der in Be­zug ge­nom­me­nen Ta­rif­verträge, sind die­se Ände­run­gen von der Ver­wei­sung nicht mehr er­fasst, so auch tarifliche Entgelterhöhun­gen, von de­nen der Ar­beit­neh­mer aber nicht mehr pro­fi­tiert, wenn er sich nur auf ei­nen nach­wir­ken­den (Ver­wei­sungs-)Ta­rif­ver­trag beru­fen kann. Im vorliegenden Fall war zu unterscheiden, ob der Ar­beits­ver­trag ei­ne Be­zug­nah­me­klau­sel enthält, die auf die Entgelt­ta­rif­verträge ei­ner be­stimm­ten Bran­che in ih­rer je­wei­li­gen Fas­sung verweist, oder ob die Be­zug­nah­me­klau­sel le­dig­lich ei­nen An­er­ken­nungs­ta­rif­ver­trag für an­wend­bar erklärt, der seinerseits auf be­stimm­te Flächen- oder Entgelt­ta­rif­verträge ver­weist. Von ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Be­zug­nah­me­klausel kann sich der Ar­beit­ge­ber nur mit Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers lösen, wo­hin­ge­gen der Ar­beit­neh­mer kei­nen recht­li­chen Ein­fluss auf die Fort­gel­tung ei­nes An­er­ken­nungs­ta­rif­ver­trags hat.

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