Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit des Klageantrages

Die klagende Gewerkschaft ist im Betrieb der Beklagten, einem Unternehmen der Privatwirtschaft, maßgeblich vertreten. Die Beklagte war bis zum April 2000 Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und ist demzufolge an die von diesem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifverträge bis zu deren Ablauf gebunden. Nach ihrem Verbandsaustritt bot die Beklagte ihren Mitarbeitern einheitliche untertarifliche Arbeitsbedingungen mit dem Ziel der Kostensenkung an. Als Verschlechterung wurde insbesondere eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 statt der tariflichen 38 Stunden angeboten. Als Gegenleistung sicherte die Beklagte den Erhalt des Standortes und den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum Mai 2003 zu. Dieses Angebot wurde von mindestens 80 Prozent der rund 290 Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten angenommen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Betrieb rund 200 organisierte Mitglieder. Deren Namen hat sie nicht angegeben. Mit ihrer Klage erstrebt die Gewerkschaft unter Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anwendung der untertariflichen Arbeitsbedingungen bei den Mitarbeitern der Beklagten. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Anwendung der untertariflichen Arbeitsbedingungen müsse bei denjenigen Arbeitnehmern unterbleiben, die Mitglied der Gewerkschaft sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben.

Die Revision der Beklagten führte zur Abweisung auch des Hilfsantrages. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Antrag unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Zu seiner hinreichenden Bestimmtheit war die namentliche Benennung der Arbeitnehmer erforderlich, die Mitglied der Klägerin sind. Das BAG führt aus, daß der Beklagten die gewerkschaftlich bei der Klägerin organisierten Arbeitnehmer nicht bekannt sind. Ohne diese Kenntnis kann die Beklagte sich weder anspruchsgerecht verhalten noch stehen ihr Möglichkeiten offen, sich umfassend gegen den Anspruch zu verteidigen. Der Unterlassungsantrag verschiebt das Risiko des - eventuell teilweisen - Unterliegens der Klägerin auf die Beklagte und verlagert den Streit um den Umfang des Unterlassungsanspruchs in das Vollstreckungsverfahren.

(BAG, Urteil vom 19. März 2003 - 4 AZR 271/02)

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