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Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP
Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann Beiträge nachfordern, wenn eine Zeitarbeitsfirma die unwirksamen Tarifverträge angewandt hat, die von der CGZP abgeschlossen wurden (Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23. Januar 2012, Aktenzeichen S 25 R 2507/11 ER).
Der Fall
Die Antragstellerin ist ein Zeitarbeitsunternehmen, das seine Arbeitnehmer nach einem von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) abgeschlossenen Tarifvertrag bezahlte. Die Arbeitnehmer erhielten auf der Grundlage dieses Tarifvertrags ein geringeres Entgelt, als in den Entleiherunternehmen gewährt wurde. Auf der Grundlage dieses geringeren Entgelts führte die Antragstellerin die Sozialbeiträge für die Arbeitnehmer ab. Die Antragsgegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund, forderte mit Bescheid vom 14. April 2010 einen Betrag in Höhe von 1.400 Euro nach, da zu geringe Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden seien. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 stellte das BAG fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist, und erklärte die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam. Daraufhin führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch und stellte fest, dass die Arbeitnehmer der Antragstellerin aufgrund der Unwirksamkeit des CGZP-Tarifvertrags wie die Arbeitnehmer der Entleiherunternehmen hätten bezahlt werden müssen. Sie forderte daher erneut die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Entgelt und dem bei den Entleiherunternehmen gezahlten höheren Entgelt. Die Antragsgegnerin schätze die Entgeltdifferenz auf 24 Prozent. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg. Es bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids. Diese Zweifel sind allerdings formaler Natur und betreffen nicht die Nachforderung der Beiträge als solche. Grundsätzlich kann die Antragsgegnerin eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von Zeitarbeitsunternehmen einfordern, wenn diese ihre Arbeitnehmer nach den unwirksamen CGZP-Tarifverträgen bezahlt haben und den Leiharbeitnehmern eigentlich ein höheres Entgelt zugestanden hätte. Da die CGZP nie tariffähig war, konnte sie keine Tarifverträge abschließen. Der Equal-Pay-Anspruch nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), also der Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Beschäftigten im Entleiherunternehmen, konnte durch den Tarifvertrag mit der CGZP nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Das Fazit
Zum 1. Dezember 2011 sind zahlreiche Änderungen im AÜG in Kraft getreten. Das Gesetz stellt nun klar, dass die Überlassung von Arbeitnehmern nur vorübergehend erfolgen darf. Die Überlassung wird bereits dann vom AÜG erfasst, wenn sie im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers stattfindet. Bisher war Voraussetzung, dass die Überlassung gewerbsmäßig stattfindet. Grundsätzlich müssen Leiharbeitnehmern die für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen gewährt werden. Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Festlegungen treffen. Der vorliegende Beschluss stellt zutreffend fest, dass es hierzu eines wirksamen Tarifvertrags bedarf. Hat ein solcher nicht bestanden, so stand den Leiharbeitnehmern das Entgelt zu, das auch vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gewährt wird. Dies hat zur Folge, dass auch rückwirkend höhere Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden können.