Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste nicht tariffähig

Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist keine tariffähige Gewerkschaft und war auch bei Abschluss der Mindestlohntarifverträge für Briefdienstleistungen nicht tariffähig (Mitteilung des BAG vom 15. April 2010 - 1 ABR 101/09)

Der Fall

Die Gewerkschaften DPVKOM und ver.di schlossen im November 2007 mit dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. einen Mindestlohntarifvertrag für Briefdienstleistungen ab, der im Tarifgebiet West einen Mindeststundenlohn von 9,80 Euro sowie im Tarifgebiet Ost von 9,00 Euro vorsah. Im Oktober 2007 wurde die GNBZ gegründet. Ihre Vorstandsmitglieder arbeiten größtenteils in leitenden Positionen, unter anderem bei der PIN Group. Die zur PIN Group gehörenden PIN AG und PIN Mail Münsterland GmbH warben schriftlich für einen Eintritt in die GNBZ. Im Dezember 2007 vereinbarte die GNBZ einen Mindestlohn von 7,50 Euro pro Stunde im Tarifgebiet West und 6,50 Euro im Tarifgebiet Ost mit nicht im Arbeitgeberverband Postdienste e.V. organisierten Arbeitgebern, unter ihnen die PIN Group. Auf Antrag von Gewerkschaftsseite beschlossen das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht (LAG), dass die GNBZ nicht tariffähig sei. Hiergegen legte die GNBZ beim BAG Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgenommen. Damit ist der Beschluss des LAG Köln (Aktenzeichen 9 TaBV 105/08) rechtskräftig, wonach die GNBZ nicht tariffähig sei, da personelle Verflechtungen mit der Arbeitgeberseite bestünden. Die GNBZ verfüge nicht über die für die Tariffähigkeit erforderliche Gegnerunabhängigkeit, da Vorstandsmitglieder in leitenden Positionen auf Arbeitgeberseite beschäftigt seien und eine organisatorische Unterstützung in Form von Mitgliederwerbung durch die Arbeitgeberseite erfolgt sei. Des Weiteren enthalte die Satzung der GNBZ nicht die für die Tariffähigkeit erforderliche Aufgabe, die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer wahrzunehmen. Denn die Satzung nenne als ein Ziel der GNBZ, am Wohl der privaten Brief- und Zeitungszustellunternehmen mitzuwirken. Außerdem sei nach der Satzung nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberseite über eine Beteiligung als Ehren- oder Fördermitglieder Einfluss auf die Willensbildung der GNBZ ausübt. Die GNBZ war nach diesen Ausführungen bereits bei Abschluss der Mindestlohntarifverträge nicht tariffähig.

Das Fazit

Tariffähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrages zu sein. Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sind unter anderem eine nicht nur unerhebliche Mitgliederzahl, eine leistungsfähige Organisation, die zur Druckausübung in der Lage ist, sowie die Unabhängigkeit vom tarifpolitischen Gegner. Besonders die letztgenannte Voraussetzung lag nach Ansicht der Gerichte im Falle der GNBZ nicht vor, da diese von der Arbeitgeberseite finanziell unterstützt werde und ihr Vorstand überwiegend aus Leitungspersonal der privaten Zustellbranche bestehe. Die GNBZ konnte also nicht Tarifvertragspartei der Mindestlohntarifverträge im Bereich der privaten Zustellunternehmen werden.

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