mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Gewerkschaftliche Aktivitäten in Polizeidienststellen sind unzulässig
Der Staat hat das Recht, die politische Betätigung von Gewerkschaften in seinen Dienstgebäuden zu untersagen. (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05)
Der Fall
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) veranstaltete in NRW eine landesweite Unterschriftenaktion. Mit einem Flugblatt warb sie unter Hinweis auf mehr als sieben Millionen geleistete Überstunden für die Einstellung von 5.000 neuen Polizeibediensteten. Sie legte Flugblätter und Unterschriftenlisten auch im öffentlich zugänglichen Bereich von Polizeidienststellen aus. Das nordrhein-westfälische Innenministerium untersagte dies umgehend, woraufhin die GdP klagte.
Die Entscheidung
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der Amtsgeschäfte kann beeinträchtigt werden, wenn sich eine Gewerkschaft den Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, ist geeignet, politisch motivierter Betätigung von Interessengruppen innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen zu setzen. Durch die Auslegung von Unterschriftenlisten, mit denen beim Publikum in Polizeidienststellen um Unterstützung der Forderung nach einer personellen Verstärkung der Polizei geworben werde, kann für Bürger, welche die Dienststellen aufsuchen, aber der Eindruck entstehen, dass sie den dort tätigen Beamten durch ihre Unterschrift einen Gefallen täten und dieser Umstand geeignet sei, das Verhalten der Polizeibeamten bewusst oder unbewusst zu beeinflussen.
Das Fazit
Gewerkschaften, deren Mitglieder staatliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen bei Durchführung ihrer Aktivitäten cht gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Die Bediensteten sind der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl verpflichtet. Gewerkschaftliche Aktivitäten, die sich in erster Linie an die Öffentlichkeit richten, sind außerhalb der Dienststellen durchzuführen.