Anspruch auf Strukturausgleich auch bei Ortszuschlag Stufe 3 und höher

Auch verheiratete Angestellte mit Kindern, die einen Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe erhalten haben, bevor sie in den TVöD übergeleitet wurden, können gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund einen Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs haben. (BAG, Urteil vom 14. April 2011 - 6 AZR 726/09)

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs. Die Voraussetzungen, aus denen ein Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs folgt, müssen zum tarifvertraglich vereinbarten Stichtag am 1. Oktober 2007 vorgelegen haben. Ein Anspruch besteht dann, wenn die in Anlage 3 TVÜ-Bund genannten Anforderungen an Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag und Aufstiegszeiten erfüllt sind. Eine spätere Änderung der Voraussetzungen führt nur dann zu Veränderungen bezüglich des Anspruchs auf Strukturausgleich, wenn der Tarifvertrag dies explizit festlegt, so etwa bei Höhergruppierungen oder einer Veränderung der individuellen Arbeitszeit. Für den Fall einer Herabgruppierung sieht der Tarifvertrag jedoch keine Veränderung beim Anspruch auf Strukturausgleich vor. Auch die Tatsache, dass der Kläger am Stichtag den Ortszuschlag der Stufe 4 erhalten hat, hindert den Anspruch nicht, auch wenn in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund nur die Ortszuschläge der Stufen 1 und 2 genannt werden. Denn selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur den Angestellten einen Anspruch auf Strukturausgleich gewähren wollten, denen ein Ortszuschlag der Stufen 1 oder 2 zustand, wäre dies eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der verheirateten Beschäftigten mit Kindern gegenüber den verheirateten Beschäftigten ohne Kinder.

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