Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzahlung

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden (BAG, Urteil vom 27. Juni 2018, Aktenzeichen 10 AZR 290/17).

Der Fall

Der Beklagte arbeitete seit 1995 als Busfahrer in dem Verkehrsunternehmen der Klägerin. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzahlung vorsieht. Diese dient auch der Vergütung für geleistete Arbeit. Die Sonderzahlung ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Im November zahlte die Klägerin an ihn die tarifliche Sonderzahlung, verlangte diese jedoch aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nach Ende des Arbeitsverhältnisses zurück. Aus Sicht des Beklagten sei die Tarifvorschrift unwirksam und verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Entscheidung

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Rückzahlungsregelung wäre unwirksam, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkon-trolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen wäre. Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im Sinn von § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die tarifvertragliche Regelung, greift zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier aber noch verhältnismäßig.

Das Fazit

Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste oder die gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.

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