Höherer Ortszuschlag für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach BAT-Kirchliche Fassung

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche gehörenden Einrichtung, als Krankenpflegerhelfer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Regelungen des BAT-KF Anwendung. Die Beklagte zahlt dem Kläger, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, neben der Grundvergütung lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe wie ein verheirateter Angestellter Anspruch auf den höheren Ortszuschlag der Stufe 2. Seine darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers vor Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar berücksichtigt das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach dem BAT-KF nicht auch den Familienstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 (Aktenzeichen 6 AZR 101/03) entschieden, dass sich für den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), dessen Regelungen durch den BAT-KF im Wesentlichen übernommen wurden, ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, die entstandene Tariflücke durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung zu schließen. Ob für den BAT-KF und den mutmaßlichen Willen der örtlich zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission Gleiches anzunehmen ist, konnte der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Zwar hat der Revisionskläger insoweit eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche vom Mai 2006 vorgelegt, in der im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 29. April 2004 ausgeführt wird, dass es keinen durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht geschützten Grund dafür gebe, Angestellte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, im kirchlichen Bereich anders zu behandeln als staatliche Angestellte. Demnach begründe sich der höhere Ortszuschlag allein aus den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, die auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgemacht seien. Zu klären bleibt aber, ob dies übereinstimmende Meinung aller beteiligten evangelischen Kirchen ist, die vom Anwendungsbereich des BAT-KF erfasst werden.

(BAG, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06)

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