Mindestlohn für Briefdienstleistungen unwirksam

Die Verordnung, mit der der Mindestlohntarifvertrag für Briefdienstleistungen auf die gesamte Branche erstreckt wurde, ist rechtswidrig zustande gekommen und daher unwirksam. (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09)

Der Fall

Im Jahr 2007 schlossen die Gewerkschaften DPVKOM und ver.di einen Tarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem unter anderem die Deutsche Post AG angehört. In dem Tarifvertrag wurden Mindestlöhne für die Branche der Briefdienstleistungen vereinbart. Parallel dazu wurde das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) um die Briefdienstleistungsbranche erweitert. Das Gesetz sah in seiner damaligen Fassung vor, dass in den im Gesetz genannten Branchen Tarifverträge über Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung auf alle unter den jeweiligen Geltungsbereich fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgedehnt werden können. Dies wurde in Bezug auf den genannten Mindestlohntarifvertrag mit der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom 29. Dezember 2007 umgesetzt. Hiergegen wandten sich einzelne Arbeitgeber und ein Arbeitgeberverband der Branche, für die eigentlich die mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) abgeschlossenen Tarifverträge gelten und die nicht originär von dem Mindestlohntarifvertrag erfasst worden wären. Sie machten geltend, dass der Mindestlohn nur auf gar nicht tarifgebundene, nicht jedoch auf anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber hätte erstreckt werden dürfen. Darüber hinaus führe die Einführung des Mindestlohns bei den Konkurrenten der Deutschen Post AG zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Mindestlohnverordnung ist rechtswidrig. Damit haben die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis eigentlich von den Tarifverträgen der GNBZ erfasst wird, keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass zumindest die formalen Anforderungen, die das AEntG an das Zustandekommen einer Rechtsverordnung knüpft, nicht eingehalten wurden. Das Gesetz sah in seiner im Jahr 2007 geltenden Fassung vor, dass allen Betroffenen vor Erlass der Rechtsverordnung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht ausreichend umgesetzt.

Das Fazit

Diese Entscheidung hat zur Folge, dass die von den Gewerkschaften DPVKOM und ver.di ausgehandelten Mindestlöhne von den Konkurrenten des Arbeitgeberverbands Postdienste e.V. wieder unterschritten werden können. Mit der Vereinbarung des Mindestlohntarifvertrags wollten die Gewerkschaften verhindern, dass einzelne Arbeitgeber der Branche Dumpinglöhne zahlen, von denen die Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Im Vorfeld des Abschlusses des Mindestlohntarifvertrags waren immer mehr Fälle bekannt geworden, in denen Arbeitnehmer in der Briefdienstleistungsbranche neben ihrem Entgelt auf "Aufstockungsleistungen" des Staates ("Hartz IV") angewiesen waren. Die Vorgehensweise einzelner Arbeitgeber, geringe Stundenentgelte zu zahlen und gleichzeitig auf Sozialleistungen des Staates zu bauen, wurde von den Gewerkschaften als verfehltes Geschäftsmodell kritisiert. Nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung haben die Gewerkschaften erklärt, dass die Einführung von Mindestlöhnen in der Briefdienstleistungsbranche im Interesse der Beschäftigten nach wie vor notwendig ist.

zurück
Einkommensrunde

Einkommensrunde

mit der TdL (2023) & Hessen (2024)

Einkommenstabellen

Einkommenstabellen