Kein Lohnerhöhungsanspruch in Anlehnung an einen Tarifvertrag

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an. In der Vergangenheit erhöhte die Beklagte die Löhne der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer alljährlich in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Im Jahre 1999 unterblieb eine solche Lohnerhöhung, obwohl in dem Tarifgebiet eine Tariflohnerhöhung erfolgte. Der Kläger meint, ihm stehe aus betrieblicher Übung ein Anspruch auf Lohnerhöhung im Umfang der Erhöhung der Tariflöhne im Geltungsbereich des Tarifvertrages zu.

Die Klage hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Die nicht vorhersehbare Dynamik der künftigen Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen in der Regel gegen einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers.

(BAG, Urteil vom 16. Januar 2002 -5 AZR 715/00)

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