Tarifliche Leistungszuschläge bei dauernder überdurchschnittlicher Leistung

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Fahrer und Transportarbeiter tätig. Nach § 4 Absatz 4 BZT-G/NRW werden an Arbeiter, deren Leistungen dauernd über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, ie normalerweise von Arbeitern der gleichen Berufsgruppe erwartet werden können, Leistungszuschläge gezahlt. Hierüber ist jährlich neu zu entscheiden. Die jederzeit widerruflichen Leistungszuschläge gewährt der Arbeitgeber auf schriftlich begründeten Vorschlag der dafür tarifvertraglich vorgesehenen Kommission. Vor einem Widerruf ist diese Kommission zu hören. Auf Vorschlag der Kommission erhielt der Kläger befristet für den Zeitraum vom Oktober 2001 bis September 2002 einen Leistungszuschlag. Für die Zeit ab Oktober 2002 lehnte die beklagte Stadt die Zahlung mit der Begründung ab, dass die gezeigten Leistungen des Klägers eine Weitergewährung nicht mehr rechtfertigten. Der Kläger verlangt für die Monate Oktober 2002 bis einschließlich September 2003 einen monatlichen Leistungszuschlag in Höhe von 46,02 Euro.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Obwohl der Wortlaut der Tarifbestimmung keine eindeutige Befristung der Gewährung der Leistungszuschläge vorsieht, folgt diese aus der Verpflichtung zur jährlichen Neuentscheidung. Da das Gesamtvolumen der Zuschläge jedes Jahr neu zu bestimmen und zu verteilen ist, setzt die Tarifregelung voraus, dass die Verteilung des Vorjahres nur für ein Jahr wirksam ist. Damit wird die im Tarifvertrag vorgesehene Widerrufsmöglichkeit nicht gegenstandslos. Der Tarifvertrag ermöglicht insoweit nur, vor Ablauf der regelmäßigen Bezugsdauer von einem Jahr die Leistungszuschläge zu widerrufen. Für diesen Fall ist die Beteiligung der Kommission ausdrücklich vorgesehen. Für die jährliche Neuverteilung ist ohnehin der Vorschlag der Kommission erforderlich.

(BAG, Urteil vom 21. Juli 2005 - 6 AZR 441/04)

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