mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT Anwendung. Nach den tariflichen Vorschriften zahlt ihm das beklagte Land für sein drittes Kind einen kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag. Demgegenüber erhalten beamtete Lehrkräfte nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem dritten Kind einen höheren kinderbezogenen Familienzuschlag. Der Kläger hat dies wegen des größeren Anteils weiblicher Beschäftigter an der Gruppe der Angestellten für eine mittelbare Frauendiskriminierung gehalten, die gegen europäisches Recht verstoße. Seine Klage auf Zahlung eines höheren Ortszuschlags für das dritte Kind hatten die Vorinstanzen abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Nach Artikel 141 Abs. 1 EG muss jeder Mitgliedsstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass Entgeltunterschiede trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit auf denselben Ursprung zurückzuführen sind. Daran fehlt es hier, so das BAG. Die Dienstbezüge der Beamten in Bund und Ländern bestimmen sich nach dem vom Bundestag verabschiedeten Bundesbesoldungsgesetz. Für die Angestellten regelt der BAT die Höhe der Vergütung. Dieser wird zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder für die ihr angeschlossenen Länder vereinbart. Damit besteht keine gemeinsamen Stelle, die für die Festsetzung des Entgelts der Angestellten einerseits und der Bezüge der Beamten andererseits verantwortlich ist und daher in der Lage wäre, die kinderbezogenen Leistungen einheitlich zu regeln.
(BAG, Urteil vom 3. April 2003 - 6 AZR 633/01)