Vergleichsentgelt bei Überleitung in den TVöD

Bei einem Beschäftigten, der zum 1. Oktober 2005 vom BAT in den TVöD übergeleitet wurde, war das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berechnen, wenn der Ortszuschlag des Ehegatten mit Wirkung ab Oktober 2005 auf dem Stand von September 2005 eingefroren wurde (BAG, Urteil vom 17. September 2009, Aktenzeichen 6 AZR 481/08).

Der Fall

Der Kläger ist verheiratet und seit dem Jahr 1987 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau sind die Tarifverträge für das Bayerische Rote Kreuz (BRK) anwendbar. Der BRK-Manteltarifvertrag verwies auf die Ortszuschlagsregelung des BAT. Im September 2005 erhielten der Kläger und seine Ehefrau gemäß der Konkurrenzregelung des BAT jeweils einen halben Ortszuschlag der Stufe 2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 vom BAT auf den TVöD übergeleitet. Hierzu wurde ein Vergleichsentgelt gebildet, wobei der Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt wurde. Die Ehefrau des Klägers erhält ab Oktober 2005 aufgrund einer Tarifvertragsänderung im Bereich des BRK weiterhin den halben Ortszuschlag der Stufe 2. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung des hälftigen Differenzbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags bei der Berechnung seines Vergleichsentgelts.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers zur Überleitung in den TVöD war der hälftige Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu berücksichtigen. Zwar war bei der Bildung des Differenzbetrags nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA grundsätzlich der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte ebenfalls ortszuschlagsberechtigt war und nicht in den TVöD übergeleitet wurde. Wurde jedoch der Ortszuschlag des Ehegatten ab Oktober 2005 auf dem Stand von September 2005 eingefroren, so war zur Berechnung des Vergleichsentgelts der individuell zustehende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags heranzuziehen. Dies gebietet bereits der Regelungszweck des § 5 TVÜ-VKA, dass der übergeleitete Beschäftigte nach der Überleitung finanziell nicht schlechter stehen soll als vor der Überleitung.

Das Fazit

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage noch mit Hinweis auf den Wortlaut von § 5 TVÜ-VKA abgewiesen, wonach der Ortszuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen sei, wenn der ortszuschlagsberechtigte Ehegatte nicht in den TVöD übergeleitet wurde. Das BAG hat nun in seine Überlegungen auch den Willen der Tarifvertragsparteien und den Regelungszweck des § 5 TVÜ-VKA einbezogen. Dieser mache es erforderlich, im vorliegenden Fall, in dem der Ortszuschlag des Ehegatten auf dem Stand von September 2005 eingefroren wurde, den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlags zu berücksichtigen. Denn nach der Regelung des § 5 TVÜ-VKA sollten die Beschäftigten durch die Überleitung in den TVöD keine finanziellen Einbußen erleiden. Diese Entscheidung ist aus Sicht der Beschäftigten zu begrüßen.

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