Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 TVöD

Einfachste Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 1 TVöD liegen dann nicht vor, wenn eine Reinigungskraft Hygienevorschriften beachten muss, für die eine mehrstündige Schulung erforderlich ist, und Desinfektionspläne existieren, die eine selbstständige Kontrolle der zu reinigenden Räume notwendig machen (BAG, Beschluss vom 28. Januar 2009, Aktenzeichen 4 ABR 92/07).

Der Fall

Die Antragstellerin ist ein Verein, der von der Stadt Frankfurt getragen wird und unter anderem Pflegeeinrichtungen betreibt. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Hessen und wendet die Vergütungstarifverträge des Öffentlichen Dienstes an, die für die kommunalen Arbeitgeber in Hessen gelten. Im Februar 2006 plante die Antragstellerin, eine Bewerberin als Reinigungskraft einzustellen und diese in die Entgeltgruppe 1 TVöD einzugruppieren. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für die Tätigkeiten, die von der Bewerberin auszuführen sind, ist die Entgeltgruppe 1 nicht einschlägig. Diese erfasst einfachste Tätigkeiten. Als Beispiele hierfür werden unter anderem Hausgehilfin, Hausarbeiterin oder Reinigerin in Außenbereichen angeführt. Keines dieser Beispiele ist bei Reinigungstätigkeiten im Innenbereich einschlägig. Auch sonstige einfachste Tätigkeiten liegen hier nicht vor. Denn die Bewerberin muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungstätigkeiten Hygienevorschriften beachten, die eine mehrstündige Schulung voraussetzen. Des Weiteren ist ein detaillierter Desinfektionsplan einzuhalten, der es notwendig macht, die Räume selbstständig zu kontrollieren. Man kann daher vorliegend nicht von einfachsten Tätigkeiten sprechen. Der Betriebsrat hat der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 also zutreffend widersprochen.

Das Fazit

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 des TVöD ist nur dann legitim, wenn es sich bei der zu verrichtenden Tätigkeit um einfachste Arbeiten handelt. Hierzu sind in der Anlage zum TVÜ-VKA / -Bund einige Beispiele aufgezählt. Wenn die zu verrichtende Tätigkeit zu keinem der genannten Beispiele passt, ist zu prüfen, ob eine sonstige einfachste Tätigkeit vorliegt. Eine solche kann laut BAG dann vorliegen, wenn nur eine sehr kurze Einweisung und keine Vor- oder Ausbildung erforderlich ist, wenn eine klare Aufgabenzuweisung besteht, wenn gleichförmige und gleichartige Arbeiten durchzuführen sind, die nur weniger Überlegungen bedürfen, oder wenn die Tätigkeit keine eigene Verantwortung beinhaltet. Des Weiteren deutet es auf eine einfachste Tätigkeit hin, wenn keine Abstimmung mit anderen Personen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist danach keine einfachste Tätigkeit gegeben, da eine Schulung erforderlich ist und die Bewerberin die Räume in selbstständiger Verantwortung kontrollieren muss.

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