Stufenzuordnung im TVöD (VKA) – Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der TVöD (VKA) anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt – „horizontale“ Wiedereinstellung – und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist (BAG, Urteil vom 6. September 2018, Aktenzeichen 6 AZR 836/16).

Der Fall

Die Klägerin war im Zeitraum vom 5. August 1996 bis 31. Juli 2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse und seit dem 4. August 2008 unbefristet bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD (VKA) anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 4. August 2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Das hält die Klägerin für fehlerhaft und verlangt ab dem 1. März 2015 eine Zuordnung zur Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe.

Die Entscheidung

Die Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4. August 2008 ist eine Einstellung im Sinne des § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Klägerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen. Dem stehen die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Solche sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauern. Diese war daher bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Im März 2015 war sie daraus in die Stufe 6 aufgestiegen.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen. Wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig sind, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet Beschäftigte, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist, ist nach der vorliegenden Entscheidung die davor erworbene einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen.

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