Tarifliche Stufenzuordnung – zulässige Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber – Arbeitnehmerfreizügigkeit

Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert (BAG, Urteil vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 6 AZR 843/15).

Der Fall

Die Klägerin ist Erzieherin und seit Januar 2014 beim Land Berlin beschäftigt. Sie war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Die Klägerin war bei ihrer Einstellung vom Land Berlin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet worden. Dies entsprach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Danach sind einschlägige Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern durch Einordnung in die Stufe 2 zu berücksichtigen. Demgegenüber erkennt § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L einschlägige Vorbeschäftigungen bei demselben öffentlichen Arbeitgeber – hier dem Land Berlin – in voller Höhe an. Die Klägerin hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Nach Auffassung der Klägerin steht ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zu. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung war aufgrund der Praxisrelevanz mit Spannung zu erwarten. Nach Auffassung des BAG verstößt es nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ein Tarifvertrag die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur im Inland beschäftigt war und keine Qualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben hat. Hätte die Klägerin einen EU-Bezug etwa durch Erwerb von einschlägiger Berufserfahrung in der Europäischen Union vorweisen können, wäre es auf die Auslegung des Europarechts angekommen und ein anderer Ausgang des Verfahrens wäre wahrscheinlich gewesen. Aufgrund der zunehmenden grenzüberschreitenden Beschäftigung innerhalb der EU und der wachsenden Bedeutung von Sprachkenntnissen und Auslandserfahrung ist davon auszugehen, dass weitere Klagen von Arbeitnehmern folgen werden, die einen derartigen Auslandsbezug aufweisen. Insofern ist die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich mit Spannung zu verfolgen.

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