Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

Ein Bezirkssozialarbeiter ist in der Entgeltgruppe S 14 TVöD BT-V (VKA) eingruppiert, wenn er in rechtlich erheblichem Ausmaß bei seiner Tätigkeit „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ trifft und „in Zusammenarbeit mit dem Familien- beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen“ einleitet, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (BAG, Urteil vom 21. August 2013, Aktenzeichen 4 AZR 933/11).

Der Fall

Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung und bei einer Landkreisverwaltung als Bezirkssozialarbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Im Jahr 2009 wurden zwischen den Tarifparteien neue, teilweise veränderte Eingruppierungsregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart. Hierfür wurde auch eine eigenständige „S-Entgelttabelle“ geschaffen. Seit November 2009 zahlte der beklagte Landkreis dem Kläger ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 11. Der Kläger hält aber ein Entgelt nach der neuen Entgeltgruppe S 14 für zutreffend. Diese Entgeltgruppe sieht im Vergleich zur S 11 dann ein erhöhtes Entgelt vor, wenn der Beschäftigte in einer entsprechenden Tätigkeit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft und in Zusammenarbeit mit dem Familien- beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten muss, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der beklagte Landkreis hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle diese Tarifmerkmale insbesondere nicht, weil er nicht mindestens zur Hälfte entsprechende Tätigkeiten ausübe.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt und einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 bejaht. Die Tätigkeit des Klägers als Bezirkssozialarbeiter bildet nach Auffassung des BAG einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllt. Dabei ist es ausreichend, wenn Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, wie von der Arbeitgeberseite verlangt, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es vielmehr nach Ansicht der BAG-Richter, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann.

Das Fazit

Mit dem vorliegenden Urteil hat das BAG die Position der Gewerkschaften in dem seit Jahren dauernden Streit um die richtige Eingruppierung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern mit Garantenstellung bestätigt. Die Schaffung der Entgeltgruppe S 14 diente dem Ziel, die Tätigkeit der Beschäftigten mit Garantenstellung durch eine verbesserte Eingruppierung aufzuwerten. Die Tarifvertragsparteien haben gemeinsam die Bewertung vorgenommen, dass alle zu dem dort genannten Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen und nicht tariflich gesondert zu werten sind. Bei der Anwendung vertraten viele kommunale Arbeitgeber jedoch die Auffassung, dass bei der eingruppierungsrechtlich erforderlichen Bildung von Arbeitsvorgängen eine Aufteilung vorzunehmen sei. Für diese Auffassung ist nunmehr kein Raum.

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