Nachwirkung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang

Gekündigte Tarifverträge, an die der Betriebsveräußerer bis zum Betriebsübergang gebunden war, wirken beim Betriebserwerber solange nach, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder mit den betroffenen Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung getroffen wird (EuGH, Urteil vom 11. September 2014, Aktenzeichen C-328/13).

Der Fall

Um Betriebsverluste abzubauen, be-schloss die angeschlagene Austrian Airlines (AuA), ihren Flugbetrieb zum 1. Juli 2012 in Form eines Betriebsübergangs auf ihre Tochtergesellschaft Tyrolean Airlines zu übertragen. Damit sollte erreicht werden, dass für die insoweit eingesetzten Arbeitnehmer die ungünstigeren Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags der Tochtergesellschaft gelten. In diesem Zusammenhang kündigte die Arbeitgeberseite den Kollektivvertrag der Muttergesellschaft zum 30. Juni 2012, woraufhin der Gewerkschaftsbund den Kollektivvertrag der Tochtergesellschaft zum selben Termin kündigte. Nach dem Betriebsübergang weigerte sich die AuA, die alten Tarifentgelte weiterzuzahlen, und wendete stattdessen die neuen schlechteren Regelungen der Tyrolean Airlines an. Dagegen hat der Österreichische Gewerkschaftsbund geklagt. Die Frage wurde dem EuGH als Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.

Die Entscheidung

Der EuGH gab der Klägerseite recht. Die alten besseren Tarifbedingungen der AuA sind weiter auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Es darf aufgrund der europarechtlichen Vorgaben bei einem Betriebsübergang nicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kommen. Von dieser Regelung sind auch nachwirkende Tarifverträge erfasst. Der EuGH geht in seiner Entscheidung auch auf seine Rechtsprechung in dem Fall Alemo-Herron vom 18. Juli 2013, Aktenzeichen C-426/11, ein (siehe tacheles 9/2013). Damals entschied der EuGH, dass keine Pflicht des Betriebserwerbers zur Anwendung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträgen besteht, wenn der Erwerber diese nicht beeinflussen kann. Er sah darin einen Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit. In Österreich und in Deutschland ist die Rechtslage jedoch anders, denn der Erwerber wird weder in seiner Freiheit eingeschränkt, neue Arbeitsverträge abzuschließen, noch daran gehindert, sich auf einen neuen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft zu einigen.

Das Fazit

Das Urteil setzt ein wichtiges Signal nach der umstrittenen Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH. Wird der Betriebserwerber nicht in seiner Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen vollständig eingeschränkt, gehen die Regelungen des Verschlechterungsverbots bei Betriebsübergängen vor. Diese Freiheit hat er in Deutschland und Österreich durch die Möglichkeit, Haustarifverträge abzuschließen.

Der EuGH kehrt mit dieser Entscheidung wieder zu seiner arbeitnehmerfreundlichen Position bei Betriebsübergängen zurück.

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