Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung

Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird. § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) findet für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung (BAG, Urteil vom 16. März 2016, Aktenzeichen 4 AZR 421/15).

Der Fall

Der Kläger begehrt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Gemäß § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Das bedeutet im konkreten Fall eine Geltendmachung bis zum 30. Dezember 2013. Den Anspruch hat der Kläger erstmals mit seiner bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen und dem beklagten Arbeitgeber am 7. Januar 2014 zugestellten Klage geltend gemacht. Der Kläger ist der Ansicht, dass zur Wahrung dieser Ausschlussfrist der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausreicht. § 167 ZPO, der dies für bestimmte Maßnahmen gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regelt, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallfristen anzuwenden. Der beklagte Arbeitgeber hat dem entgegengehalten, es komme bei außergerichtlichen Fristen allein auf den tatsächlichen Zugang des Geltendmachungsschreibens an. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Der Vierte Senat des BAG hat entschieden, dass § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist. Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird. Entscheidend ist in diesem Fall der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. Die Zustellung der Klageschrift der Beklagten am 7. Januar 2014 war daher verspätet und die Klage abzuweisen.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist wenig überraschend. Das BAG folgt mit diesem Urteil seiner langjährigen Rechtsprechung, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die – in der Sache nicht zwingend erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat. Die Sechsmonatsfrist des § 37 TV-L beziehungsweise TVöD ist nur dann gewahrt, wenn der Zugang beim Arbeitgeber innerhalb der genannten Frist erfolgt.

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