Keine Zurückweisung wegen unterbliebener Vorlage einer Vollmachtsurkunde

Der Kläger verlangt Zahlung restlicher Vergütung. Er ließ durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt die Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gegen die Beklagte schriftlich geltend machen. Diesem Schreiben war eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt. Aus diesem Grunde wies die Beklagte die Geltendmachung zurück.

Im anhängigen Rechtsstreit beruft sie sich auf Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (BAG, Urteil vom 14. August 2002, Aktenzeichen 5 AZR 341/01). Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung.

Hierauf finden die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung. Jedoch ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Pflicht zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 174 BGB) auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt, nicht geboten. Der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung hat kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Die Geltendmachung wirkt vielmehr – anders als etwa eine Kündigung – nicht rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis ein, sondern fordert den Schuldner lediglich zur Erfüllung des Anspruchs auf. Die beklagte Arbeitsgeberin kann sich daher nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen und ist zur Zahlung verpflichtet.

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