Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ für den Strukturausgleich der Länder

Aus dem BAT in den TV-L übergeleitete Beschäftigte können auch dann einen Anspruch auf einen Strukturausgleich haben, wenn die für ihre Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L maßgebliche Vergütungsgruppe keinen weiteren Aufstieg zugelassen hat (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2012, Aktenzeichen 6 AZR 261/11).

Der Fall

Der Kläger ist beim beklagten Land teilzeitbeschäftigt. Er wurde im Jahr 2004 im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IVa BAT in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert und zum 1. November 2006 mit der Lebensaltersstufe 41 in die Entgeltgruppe 11 TV-L übergeleitet. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe Strukturausgleich in Höhe von monatlich 73,22 Euro brutto zu. Am Stichtag 1. November 2006 habe er nicht mehr im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe aufsteigen können. Demgegenüber hat das beklagte Land die Auffassung vertreten, der Kläger könne keinen Strukturausgleich verlangen, weil er die Vergütungsgruppe III im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht habe.

Die Entscheidung

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Bei Heranziehung des Grundsatzes der objektiven Auslegung und des Gebots der Normenklarheit ist der Normbefehl des Merkmals „Aufstieg – ohne“ dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich schon dann besteht, wenn die für die Vergütung des Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-L maßgebliche Vergütungsgruppe keinen weiteren Aufstieg zuließ. Es kommt also, anders als von dem beklagten Land behauptet, nicht auf die Eingruppierung bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit und die Frage an, ob daraus ein Aufstieg möglich war, sondern auf die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte tatsächliche Eingruppierung.

Das Fazit

Das Urteil des BAG bestätigt das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2010 (Aktenzeichen 13 Sa 73/10), in dem für den TVÜ-Bund bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass es für das Merkmal „Aufstieg – ohne“ auf die tatsächliche Eingruppierung am Überleitungsstichtag ankommt und nicht auf die originäre Ausgangseingruppierung. Die Beschäftigten der Länder, die aus dem BAT oder BAT-O in den TV-L übergeleitet wurden und keinen Strukturausgleich erhalten, sollten überprüfen, ob ihnen nun ein Anspruch zusteht und diesen innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen.

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