mit der TdL (2023) & Hessen (2024)
Berücksichtigung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit
Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss (BAG, Urteil vom 19. September 2012, Aktenzeichen 5 AZR 678/11).
Der Fall
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Krankenpflegerin im OP-Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die Klägerin zum Tragen von Berufs- und Bereichskleidung verpflichtet, welche von der Beklagten vor Ort gestellt wird und täglich zu wechseln ist. Das Umkleiden ist wie folgt geregelt: Die Beschäftigten im OP-Bereich müssen zunächst an einer Umkleidestelle im Tiefparterre des Klinikgebäudes Berufskleidung anziehen. Anschließend müssen sie sich in den OP-Bereich im Dachgeschoss des Klinikgebäudes begeben, wo sie die Berufskleidung wieder ausziehen und Bereichskleidung anlegen. Der zweite Umkleidevorgang dauert einschließlich der Desinfektion der Hände ca. vier Minuten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Bewertung der Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten als Arbeitszeit und deren Vergütung als Überstunden.
Die Entscheidung
Das BAG hat entschieden, dass zur Arbeit auch das Umkleiden für die Arbeit gehört, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden in der Arbeitsstätte erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt. Zur Arbeitszeit zählt jedoch nur die Zeitspanne, die für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle erforderlich ist. Das BAG hat weiter ausgeführt, dass es nicht mehr an seiner früheren Auffassung festhalte, wonach der Arbeitgeber sich zur Vergütung nur der eigentlichen Tätigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber verspricht vielmehr die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt. Ordnet der Arbeitgeber also das Umkleiden im Betrieb an, macht er mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die BAG-Richter haben jedoch klargestellt, dass nachwievor die Wegezeit, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung bis zur Stelle, an der die Arbeit beginnt, benötigt, nicht zur Arbeitszeit zählt. Im Streitfall ist also auch der Weg vom Eingang des Dienstgebäudes bis zur Umkleidestelle davon erfasst.
Das Fazit
§ 6 TV-L regelt die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, trifft jedoch keine Festlegung darüber, wann die Arbeitszeit beginnt und endet. Die Arbeitgeberseite hat daraus abgeleitet, dass innerbetriebliche Wege- und Umkleidezeiten nicht zur Arbeitszeit gehören. Mit dem vorliegenden BAG-Urteil wurde zugunsten der Beschäftigten entschieden, dass auch sonstige Tätigkeiten oder Maßnahmen zu vergüten sind, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise der Erbringung unmittelbar zusammenhängen. Aufgrund der identischen Regelung kann das Urteil auch auf den Anwendungsbereich des TVöD übertragen werden. Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L und TVöD, denen die Zeiten für das durch den Arbeitgeber angeordnete Umkleiden und damit zusammenhängende Wegezeiten nicht bezahlt oder zeitlich nicht angerechnet worden sind, ist zu raten, einen entsprechenden Antrag innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L/TVöD auch rückwirkend zu stellen. Dabei sollte man individuell angeben, wie viel Minuten pro Arbeitstag für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung sowie für die innerbetrieblichen Wegezeiten von der Umkleidestelle zur Arbeitsstelle benötigt werden.