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Überstundenzuschlag für Mehrarbeit nach streikbedingtem Arbeitsausfall
Die an einem Streiktag ausgefallene Arbeitszeit ist im Geltungsbereich des TVöD den tatsächlich geleisteten (Wochen-)Arbeitsstunden nicht fiktiv hinzuzurechnen (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen 1 AZR 178/12).
Der Fall
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. In der Arbeitswoche vom 8. bis zum 14. Februar 2010 hatte die Klägerin eine dienstplanmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Am Montag, dem 8. Februar 2010, nahm sie an einem Warnstreik teil. An diesem Tag betrug ihre Arbeitszeit nach dem Dienstplan 8,5 Stunden. An den weiteren vier Arbeitstagen von Dienstag bis Freitag arbeitete die Klägerin insgesamt 34 Stunden. Ein Zeitausgleich für die am Montag ausgefallene Arbeitszeit ist in der nachfolgenden Woche nicht erfolgt. Die Beklagte vergütete die in der Woche vom 8. bis zum 14. Februar 2010 tatsächlich geleisteten 34 Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Überstundenzuschlägen für vier Stunden. Sie hat geltend gemacht, Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7 TVöD lägen im Falle eines streikbedingten Arbeitsausfalls an einzelnen Wochentagen nicht nur vor, wenn in der Streikwoche insgesamt mehr als im Dienstplan vorgesehen gearbeitet werde, sondern auch dann, wenn an verbleibenden Wochentagen zusätzlich zur dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitszeit weitere Arbeitsstunden anfielen. Daher sei die individuelle Wochenarbeitszeit entweder um die Zeit der Streikteilnahme zu reduzieren oder aber die dienstplanmäßige Arbeitszeit am Streiktag fiktiv hinzuzurechnen.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit nicht überschritten. Sie hat in der Streikwoche insgesamt 34 anstatt 38,5 Stunden gearbeitet. Das BAG hat entschieden, dass wenn sich ein Beschäftigter an einem eintägigen Warnstreik beteiligt und an den anderen Arbeitstagen der Woche länger als im Dienstplan vorgesehen arbeitet, ihm ein Überstundenzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit § 7 Abs. 7 TVöD nur zusteht, wenn die Arbeitsstunden auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wurden, sie über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Dabei ist die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden weder fiktiv hinzuzurechnen, noch ist die Wochenarbeitszeit um die durch den Streik ausgefallene Arbeitszeit zu reduzieren.
Das Fazit
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt nur für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Das BAG hat „Arbeitsleistung“ dahingehend ausgelegt, dass darunter nur das aktive Tun zu verstehen ist. Die Zeit der Teilnahme am Warnstreik ist keine zuschlagspflichtige Arbeitszeit, da in dieser Zeit keine Arbeitsstunden „geleistet“ werden. Die Auslegung kann auf den Geltungsbereich des TV-L übertragen werden.