Schadensersatz bei rechtswidrigem Warnstreik

Eine Streikmaßnahme zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags ist rechtswidrig, wenn das bestreikte Unternehmen zuvor in eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung wechselt und die Gewerkschaft hierüber informiert (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, Aktenzeichen 1 AZR 775/10).

Der Fall

Das klagende Unternehmen war bis zum 29. März 2009 tarifgebundenes Mitglied in einem Arbeitgeberverband der Druckindustrie. Zum 29. März 2009 wechselte die Klägerin innerhalb des Arbeitgeberverbands in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) und wurde zugleich Mitglied in einem anderen Arbeitgeberverband. Durch ein Schreiben des neuen Arbeitgeberverbands vom 19. Mai 2009 sowie in einem Gespräch zwischen der Klägerin und einem Vertreter der beklagten Gewerkschaft am 22. Mai 2009 wurde die Beklagte über diese Entwicklung informiert. Am 29. Mai 2009 rief die Beklagte die Beschäftigten der Klägerin zu einem Warnstreik auf. Mit diesem Warnstreik wollte die Beklagte die Forderung nach einer Entgelterhöhung von 5 Prozent in der Druckindustrie durchsetzen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit dieses Streiks geltend gemacht und Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von 35.000 Euro gefordert. Aufgrund des Wechsels der Klägerin in eine OT-Mitgliedschaft bei dem Arbeitgeberverband der Druckindustrie sei der Streik in ihrem Unternehmen nicht rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Der Streik, zu dem die Beklagte bei der Klägerin aufgerufen hatte, war rechtswidrig. Die Beklagte hat daher Schadensersatz zu leisten. Zur Feststellung der Schadenshöhe wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zum Zeitpunkt des Warnstreiks war die Klägerin kein tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbands in der Druckindustrie mehr. Sie war bereits zuvor in eine OT-Mitgliedschaft gewechselt. Diesen Wechsel hatte sie der Beklagten auch mitgeteilt. Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines Verbandstarifvertrags sind gegenüber einem Unternehmen dann nicht mehr zulässig, wenn das Unternehmen während laufender Tarifverhandlungen innerhalb eines Arbeitgeberverbands in eine OT-Mitgliedschaft wechselt und die Gewerkschaft hierüber in Kenntnis setzt. Im vorliegenden Fall ist auch keine Umdeutung der Arbeitskampfmaßnahme in einen Unterstützungsstreik möglich. Der Warnstreik war somit rechtswidrig. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Fazit

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine OT-Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband zulässig. Eine solche Mitgliedschaft führt für den Arbeitgeber nicht zu einer Bindung an die von dem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass Arbeitgeber, die der Tarifbindung unterliegen, mit solchen ohne Tarifbindung unter einem Dach organisiert sein dürfen. Es muss dann allerdings in der Satzung sichergestellt sein, dass die Arbeitgeber ohne Tarifbindung auf tarifpolitische Entscheidungen des Dachverbands keinen unmittelbaren Einfluss haben dürfen. Denn aufgrund der normativen Wirkung von Tarifverträgen ist es laut BAG erforderlich, dass Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tarifvertraglichen Vereinbarungen zusammenfallen. Da im vorliegenden Fall eine wirksame OT-Mitgliedschaft vorlag, war die Klägerin nicht mehr von den Tarifverhandlungen des Arbeitgeberverbands mit der beklagten Gewerkschaft betroffen. Das Unternehmen der Klägerin durfte somit zumindest nicht mit der Begründung bestreikt werden, den Abschluss eines Tarifvertrags mit dem Arbeitgeberverband herbeiführen zu wollen.

 

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