Betriebliche Altersversorgung und Beihilfe im Krankheitsfall

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in diesem Verfahren unter anderem mit dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung befasst und die Maßstäbe konkretisiert, nach denen eine Verschlechterung oder Aufhebung der bisherigen Regelungen zu überprüfen ist. Die betriebliche Altersversorgung deckt bestimmte biometrische Risiken ab (das Alter im Hinblick auf das so genannte Langlebigkeitsrisiko sowie den Todes- oder Invaliditätsfall).

Nicht abgedeckt werden andere Lebensrisiken wie etwa Krankheiten. Dagegen spielt es für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung keine Rolle, ob Geldleistungen (wie das Rentnerweihnachtsgeld) oder Sachleistungen (wie Deputate) erbracht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob einmalige oder laufende Leistungen gewährt werden und in welchen Zeitabständen dies geschieht. Zur betrieblichen Altersversorgung zählen demnach die den Rentnern gewährten Stromdeputate und Weihnachtsgelder, jedoch nicht auch die Übernahme eines Teils anderweitig nicht gedeckter Krankheitskosten wie Beihilfen im Krankheitsfall (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006, Aktenzeichen 3 AZR 475/05).

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