Abfindungsanspruch nach "TV soziale Absicherung"

Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem BMT-G-O. Im Wege einer privatisierenden Ausgliederung übertrug der Landkreis zum August 2002 die Erledigung sämtlicher Reinigungsaufgaben auf eine privatrechtliche GmbH. In diesem Fall sieht § 613a BGB den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die GmbH vor. Den Betroffenen ist dabei die Möglichkeit eines Widerspruches eingeräumt mit der Folge, dass die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Landkreis fortbestehen. Von den betroffenen 116 Reinigungskräften widersprachen 110 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, unter ihnen die Klägerin. Daraufhin kündigte der beklagte Landkreis ihr Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum Ablauf des Monats März 2003.

In dem sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 4.500 Euro. Die Klägerin behielt sich vor, weitergehende Abfindungsansprüche geltend zu machen. Mit ihrer neuen Klage begehrt sie die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 1.000 Euro nach § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TV BeschSich). Die Klägerin ist der Ansicht, die Abfindung sei nicht durch § 4 Absatz 5 Buchstabe a TV BeschSich ausgeschlossen, da ihr kein anderer Arbeitsplatz angeboten worden sei, der ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbar sei. Dies folge schon daraus, dass wegen des Widerspruchs von etwa 110 Reinigungskräften kein Betriebsübergang vorliege. Zudem brauche sie die erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen bei einem privaten Reinigungsunternehmen nicht hinzunehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos (BAG, Urteil vom 21. April 2005, Aktenzeichen 6 AZR 361/04). Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne des § 4 TV BeschSich ist jede Beschäftigung, der im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit abweichende Vertragsbedingungen zugrunde liegen. Dies trifft etwa auf eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort, mit geänderter Tätigkeit, einem abweichenden Arbeitsvolumen, einer Änderung des Entgelts, aber auch auf eine Tätigkeit bei einem anderen als dem bisherigen Arbeitgeber zu. Der Wortlaut der Tarifnorm begrenzt die anzubietenden Arbeitsplätze nicht auf solche des Vertragsarbeitgebers. Das Angebot muss nicht von diesem ausgehen, vielmehr kann es auch von einem Dritten unterbreitet werden. Persönliche, familiäre oder soziale Gründe können die Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes nicht begründen, urteilte das BAG, da der TV BeschSich allein auf Kenntnisse und Fähigkeiten abstellt.

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