Betriebsübergreifende Sozialauswahl bei Versetzungsklausel?

Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt sein sollte. Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Der Insolvenzschuldnerin war arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem anderen Betrieb zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu versetzen. Zuletzt war der Kläger Geschäftsleiter einer Filiale. Nach einem Interessenausgleich vom 1. Juli 2004 sollte unter anderem die Filiale, in der der Kläger eingesetzt war, zum 31. Juli 2004 stillgelegt und andere Filialen zunächst noch weiter betrieben werden. Die Kündigungsschutzklage, mit der der Kläger die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb erfolglos.

(BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05)

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