Sozialauswahl und Freiwillige Feuerwehr

Will der Arbeitgeber wegen des Wegfalls von Arbeitsplätzen eine entsprechende Anzahl von Kündigungen aussprechen, so muss er unter den betroffenen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen (§ 1 Absatz 3 KSchG). Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann für eine Gemeinde, die gesetzlich zum Brandschutz verpflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt werden soll.

Die Klägerin war bei der beklagten Gemeinde als Reinigungskraft beschäftigt. Wegen der teilweisen Vergabe der Reinigungsarbeiten an ein Dienstleistungsunternehmen kündigte die Beklagte mehreren Reinigungskräften, darunter der Klägerin. Diese hat Kündigungsschutzklage erhoben und unter anderem die fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, weil die Beklagte eine Reinigungskraft nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, die nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zur Kündigung angestanden hätte. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, für die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmerin habe ein besonderes betriebliches Bedürfnis wegen deren Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bestanden. Da sie keine Berufsfeuerwehr unterhalte, sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Brandschutz auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen. Angesichts der gesunkenen Mitgliederzahlen in der Freiwilligen Feuerwehr habe sie ein besonderes Interesse, die jederzeitige Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Einsatz in der Freiwilligen Feuerwehr habe keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Belange stehen angesichts der besonderen gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Brandschutz sicherzustellen, der Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmerin in die Sozialauswahl entgegen. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da es zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf.

(BAG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 748/05)

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