Zugangsvereitelung einer Kündigung

Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes und ist auch nicht gemäß Kündigungsschutzgesetz auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen. Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat.

Er wird vielmehr so behandelt, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Arbeitgeber alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit die Kündigung den Arbeitnehmer erreichen konnte. Die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zugangsvereitelung sind zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift bewusst vorenthalten beziehungsweise eine unzutreffende Anschrift angegeben hat und die Zustellung des Kündigungsschreibens somit erfolglos bleiben musste.

(BAG, Urteil vom 22. September 2005 - 2 AZR 366/0)

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