Verdachtskündigung während der Freistellungsphase

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Rechtmäßigkeit der so genannten Verdachtskündigung befasst. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern bereits der Verdacht eines zur Kündigung geeigneten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kann eine Kündigung rechtfertigen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, mit denen gegen das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung argumentiert wird, hat das BAG verworfen.

Das BAG stellt an die so genannte Verdachtskündigung jedoch strenge Voraussetzungen. Hierzu zählt insbesondere die vorherige Anhörung des verdächtigen Arbeitnehmers. Durch dieses Erfordernis wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber vor seinem Kündigungsentschluss alle wesentlichen Möglichkeiten nutzt, sich über die Berechtigung seines Verdachts und die sich daraus ergebende Unzumutbarkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, Klarheit zu verschaffen. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft diese Anhörungspflicht, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen.

Im vorliegenden Fall hat sich das BAG mit dem Sonderfall einer Verdachtskündigung während einer Freistellung des Arbeitnehmers im Anschluss an einen Aufhebungsvertrag befasst. Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. März 1999 unter unwiderruflicher bezahlter Freistellung des Arbeitnehmers gegen Zahlung einer Abfindung beendet, da dieser entgegen betriebsinterner Vorschriften unterlassen hatte, einen vorgelegten EC-Scheck über 92.000 Mark vor der Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten Unterschrift vorzulegen.

Noch während dieser Freistellung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos, da der Arbeitnehmer im Verdacht stand, zuvor eine Unterschlagung von Kundengeldern begangen zu haben. Hiervon hatte die Arbeitgeberin aber erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages erfahren.

Das BAG hält die Verdachtskündigung dennoch für gerechtfertigt. Die unwiderrufliche Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der außerordentlichen Verdachtskündigung nicht entgegen. Es war der Arbeitgeberin insbesondere nicht zuzumuten, dem Arbeitnehmer bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Gehalts- und Abfindungszahlungen zu erbringen, obwohl das Vertrauensverhältnis wegen des Verdachts einer Straftat bereits endgültig zerstört war.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass nicht nur die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in einem aktiven Arbeitsverhältnis eine solche Kündigung rechtfertigen kann. Gleiches gilt für die Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses während der Freistellungsphase.

(BAG, Urteil vom 5. April 2001 - 2 AZR 217/00)

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