Private Internetnutzung während der Arbeitszeit

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Wegen der privaten Nutzung des Internets wurde sein Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003 gekündigt. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet auch während der Arbeitszeit eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LAG hat aufzuklären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, ferner welche Kosten dem Arbeitgeber dadurch entstanden sind. Sodann ist je nach dem Gewicht der Pflichtverletzungen zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.

(BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04)

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